___ (Staat) oder Südamerika. Mit I.________, welche sich um ihren Sohn F.________ gekümmert habe, habe sie aufgrund des «Vorgefallenen» keinen Kontakt mehr [Anmerkung der Kammer: gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin soll F.________ – nachdem sie kein Geld mehr für ihn habe überweisen können – nicht gut behandelt resp. rausgeworfen worden sein]. Dass abgesehen von ihrem in Q.________ (Staat) lebenden Sohn keine sozialen Bindungen nach Südamerika bestehen, ergebe sich auch aus dem beschlagnahmten Mobiltelefon resp. den vor der Verhaftung getätigten Überwachungsmassnahmen.