Sie habe ihre ganze Familie hier und auch immer Kontakt zur Familie gepflegt, was aus ihrem Fotoalbum ersichtlich sei. Gegen die Argumentation des Zwangsmassnahmengerichts bringt sie zusammengefasst vor, sie habe keine Doppelbürgerschaft und keinen Grund zu fliehen. In Q.________ (Staat) lebe einzig ihr Sohn, welcher jedoch in die Schweiz kommen und hier sein Studium fortführen wolle. Weitere Verwandte in Q.________ (Staat) oder Südamerika habe sie nicht. Seit sie Q.________ (Staat) im Jahr 2001 verlassen habe, sei sie nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Ebenso wenig habe sie Freunde oder Bekannte in Q.________ (Staat) oder Südamerika.