5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Fluchtgefahr und bringt zunächst vor, dass sich die Beweislage betreffend Fluchtgefahr seit dem letzten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 204 vom 27. Mai 2020 sichtlich verändert habe. Die Vorwürfe, welche in den Augen des Obergerichts eine Fluchtgefahr begründet hätten, könnten allesamt widerlegt werden. Ihre frühere, unmittelbar nach dem Tod ihrer Tochter gemachte Aussage, wonach sie «ein wenig Gas geben müsse», deute nicht auf eine fehlende emotionale Bindung zu ihrer verstorbenen Tochter hin. Ihr Tod belaste sie sehr.