möglicherweise Ge- werbs- und Bandenmässigkeit; mehrere einschlägige Vorstrafen mit schwerer Bestrafung; Probezeitdelinquenz) könnten erhebliche strafschärfende Auswirkungen zeitigen. Die Strafzumessung wird durch das Sachgericht vorzunehmen sein. 6.4.10. Nach einer Würdigung der vorstehenden Umstände ist weiterhin von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Die im aktuellen Verfahren drohenden Sanktionen wirken weiterhin stark fluchtmotivierend, auch wenn die bisher ausgestandene Untersuchungshaft recht-