6.4.9. Im aktuellen Verfahren droht der Beschuldigten nun eine längere Freiheitsstrafe. Aufgrund der im Entwurf der Anklageschrift aufgeführten Betäubungsmittelmengen und nach einem Blick in die als Orientierungshilfe dienende «Tabelle Hansjakob» ist die Annahme nicht abwegig, dass das Sachgericht die Einsatzstrafe im Verurteilungsfall bei sieben Jahren Freiheitsstrafe oder gar mehr ansetzen könnte. Die weiteren Vorwürfe und die weiteren verschuldensrelevanten Umstände (lange Dauer der deliktischen Tätigkeit; möglicherweise Ge- werbs- und Bandenmässigkeit;