6.4.6. Aus den Überwachungsmassnahmen (Audio-Journale vom 11. Februar 2019, 16:37 Uhr, 19. Februar 2019, 20:30 Uhr, 14. März 2019, 18:10 Uhr) ergibt sich ferner, dass die Beschuldigte ihre «Heimat» ausserhalb der Schweiz verortet. Aufgrund ihrer Vergangenheit, der beschriebenen Kontakte, der transferierten Mittel und der Sprachkenntnisse wäre es der Beschuldigten ein Leichtes, sich in Südamerika/Q.________ (Staat) oder in der S.________ (Staat) ein neues Leben aufzubauen. 6.4.7. Die Beschuldigte ist geschieden, arbeitslos und ohne Wohnung. Sie könnte allenfalls bei ihrer Schwester unterkommen.