6.4.5. Gemäss Anklageschrift transferierte die Beschuldigte in den vergangenen Jahren ca. CHF 106’000.00 in die S.________ (Staat). Die Beschuldigte bestreitet die Höhe des Betrages, nicht aber die Vornahme von Transaktionen. Die Staatsanwaltschaft ist sodann der Ansicht, dass die Beschuldigte treuhänderisch Grundeigentum in der S.________ (Staat) für sich halten lässt. Hierfür bestehen zwar durchaus gewisse Indizien (Aussagen von J.________; Facebook-Posts; Nachrichten an Halbschwester). Der konkrete Nachweis ist jedoch bis anhin misslungen.