6.4.3. Aufgrund ihres Auslandaufenthalts in einer prägenden Zeit der Jugend ist anzunehmen, dass die Beschuldigte über Kontakte in Q.________ (Staat) verfügt, die sie im Fall einer Flucht ohne Weiteres reaktivieren könnte. An der Verhandlung vom 4. Juni 2021 gab sie zudem zu Protokoll, dass ein weiterer Sohn von ihr, H.________, geb. 1999, in Q.________ (Staat) lebe. Damit besteht dort ein direkter persönlicher Anknüpfungspunkt.