Den Sohn F.________ habe sie jedoch seit August 2020 nicht mehr gesehen, weil die Staatsanwaltschaft dies nach einem Zwischenfall verboten habe. Auch die Mutter könne sie nicht besuchen kommen, weil die Arbeit im R.________ (Arbeitsort) nicht mit den Besuchszeiten des Regionalgefängnisses (Anmerkung: Montag, Mittwoch und Freitag; 14.00-16.00 Uhr) zu vereinbaren seien.