6.4.2. In der Schweiz leben diverse Familienmitglieder der Beschuldigten (namentlich: die Mutter, der Sohn F.________, der Enkel G.________, zwei Schwestern, eine Tante, div. Cousinen). Zu den Familienmitgliedern pflegt sie Kontakt. Sie erhält Besuche und Pakete. Den Sohn F.________ habe sie jedoch seit August 2020 nicht mehr gesehen, weil die Staatsanwaltschaft dies nach einem Zwischenfall verboten habe.