Bestritten wird von ihr jedoch der Vorwurf des Anstaltentreffens zum Erwerb von mind. 1 kg Methamphetamin sowie die Höhe der angeblich verkauften Drogenmenge und des von ihr ins Ausland transferierten Drogenerlöses (Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Mai 2021 E. 4.3.2 und Schlusseinvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2021 Z. 276 ff., Z. 386 f. und Z. 795 f. [Akten KZM 21 462]). Ferner wird von ihr nicht in Abrede gestellt, dass sie durch E.________ einen Betreibungsregisterauszug hat abändern lassen und diesen sodann einer Wohnungsbewerbung beigelegt hat.