Die Beschwerdeführerin ist geständig, während mehreren Jahren an eine Vielzahl von Abnehmern Kokain verkauft (nicht hingegen Cannabis [Schlusseinvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2021 Z. 300 ff., in: Akten KZM 21 462]) und einen Teil des Erlöses aus dem Drogenhandel ins Ausland verbracht zu haben. Bestritten wird von ihr jedoch der Vorwurf des Anstaltentreffens zum Erwerb von mind. 1