Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – Untersuchungshaft rechtfertigen. 4. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt die Beschwerdeführerin des qualifizierten Betäubungsmittelhandels, der Geldwäscherei, der Urkundenfälschung und der Hehlerei. Das Zwangsmassnahmengericht hat die konkreten Vorwürfe basierend