Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung ihres Haftentlassungsgesuchs resp. durch die Belassung in der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.