In ihrer delegierten Stellungnahme vom 25. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (inkl. Abweisung des Eventualantrags auf Anordnung von Ersatzmassnahmen). Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 28. Juni 2021 zugestellt, mit dem Hinweis, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Am 1. Juli 2021 replizierte die Beschwerdeführerin.