e. Frau A.________ verpflichtet sich zum Einsatz von Electronic Monitoring. Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Schriftenwechsel. Mit Eingabe vom 22. Juni 2021 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht – unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig reichte es die Haftakten des Verfahrens KZM 21 597 inkl. Vorakten ein. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 25. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (inkl. Abweisung des Eventualantrags auf Anordnung von Ersatzmassnahmen).