2021. Mit Entscheid vom 4. Juni 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftent- lassungs- und das Haftverlängerungsgesuch ab (Verfahren KZM 21 597). Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. Juni 2021 via ihre Rechtsvertretung bei der Beschwerdekammer Beschwerde ein und stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Juni 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter seien folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen: