_, um Haftentlassung (Gesuch vom 17. Mai 2021). Sie begründete dies damit, dass das Zwangsmassnahmengericht ihre Stellungnahme im letzten Haftverlängerungsverfahren (KZM 21 462) als verspätet qualifiziert habe und sie daher ihre damaligen Äusserungen auf dem Weg des Haftentlassungsgesuchs vorbringen wolle. Die Staatsanwaltschaft leitete das Haftentlassungsgesuch am 20. Mai 2021 an das Zwangsmassnahmengericht weiter und beantragte dessen Abweisung sowie eine Verlängerung der bis zum 26. Juli 2021 angeordneten Untersuchungshaft um weitere 24 Tage, d.h. bis zum 19. August 2021.