Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 285 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juli 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Urkundenfälschung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 4. Juni 2021 (KZM 21 597) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen qualifizierten Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehelerei, Urkundenfälschung und qualifizierter Geldwäscherei. Die Beschwerdeführerin wurde am 27. März 2019 festgenommen und am 30. März 2019 vom Kantonalen Zwangsmassnahmenge- richt (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) in Untersuchungshaft versetzt (Verfahren KZM 19 402). Die Untersuchungshaft wurde in der Folge neun Mal ver- längert (Verfahren KZM 19 491, KZM 19 868, KZM 19 1225, KZM 20 68, KZM 20 462, KZM 20 829, KZM 20 1198, KZM 21 43 und KZM 21 462), letztmals bis zum 26. Juli 2021. Gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft vom 29. April 2020 (Verfahren KZM 20 462) reichte A.________, damals amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein, welche am 27. Mai 2020 wegen Kollusions- und Fluchtgefahr abgewiesen wurde (Verfahren BK 20 204). Rund zwei Wochen nach der letzten Haftverlängerung (Verfahren KZM 21 462; Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Mai 2021) ersuchte A.________, nunmehr amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. B.________, um Haftentlassung (Gesuch vom 17. Mai 2021). Sie begründete dies damit, dass das Zwangsmassnahmengericht ihre Stellungnahme im letzten Haftverlängerungsver- fahren (KZM 21 462) als verspätet qualifiziert habe und sie daher ihre damaligen Äusserungen auf dem Weg des Haftentlassungsgesuchs vorbringen wolle. Die Staatsanwaltschaft leitete das Haftentlassungsgesuch am 20. Mai 2021 an das Zwangsmassnahmengericht weiter und beantragte dessen Abweisung sowie eine Verlängerung der bis zum 26. Juli 2021 angeordneten Untersuchungshaft um wei- tere 24 Tage, d.h. bis zum 19. August 2021. Mit Entscheid vom 4. Juni 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftent- lassungs- und das Haftverlängerungsgesuch ab (Verfahren KZM 21 597). Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs reichte A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 17. Juni 2021 via ihre Rechtsvertretung bei der Beschwerde- kammer Beschwerde ein und stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Juni 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter seien folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen: a. Frau A.________ verpflichtet sich, ihren Schweizer Pass sowie ihre Identitätskarte der Ein- wohnerkontrolle O.________ (Ort) auszuhändigen; b. Frau A.________ verpflichtet sich der Auflage, sich nur beim Arbeitsort ihrer entsprechenden Stelle sowie im Raum O.________ (Ort) aufzuhalten; c. Frau A.________ verpflichtet sich, sich täglich bei der Polizeiwache O.________ (Ort) zu mel- den; 2 d. Frau A.________ verpflichtet sich, einer geregelten Arbeit in der P.________-Stiftung nachzu- gehen; e. Frau A.________ verpflichtet sich zum Einsatz von Electronic Monitoring. Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer den Schriftenwechsel. Mit Eingabe vom 22. Juni 2021 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht – unter Verweis auf die Ausführungen im angefochte- nen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig reichte es die Haftakten des Verfahrens KZM 21 597 inkl. Vorakten ein. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 25. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (inkl. Abweisung des Eventualantrags auf Anordnung von Ersatz- massnahmen). Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsan- waltschaft wurden den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 28. Juni 2021 zu- gestellt, mit dem Hinweis, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet wer- de und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Am 1. Juli 2021 replizierte die Be- schwerdeführerin. Ihre Eingabe wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung ihres Haftentlassungsgesuchs resp. durch die Belassung in der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 hiernach) vorliegen. Die Untersuchungshaft muss überdies ver- hältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; dazu E. 6, auch zum Folgenden). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – Untersuchungshaft rechtfertigen. 4. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt die Beschwerdeführerin des qualifizierten Betäubungsmittelhandels, der Geldwäscherei, der Urkundenfälschung und der Hehlerei. Das Zwangsmassnahmengericht hat die konkreten Vorwürfe basierend 3 auf dem Entwurf der Anklageschrift vom 28. April 2021 wie folgt wiedergegeben (angefochtener Entscheid E. 5.2): Die Staatsanwaltschaft verdächtigt die Beschuldigte unter anderen: - im Zeitraum Frühling 2015 bis März 2019 mindestens 7130 Gramm Kokaingemisch erworben, teilweise in die Schweiz eingeführt und veräussert zu haben; - anfangs Februar 2018 Anstalten getroffen zu haben zum Erwerb 541 Gramm Kokaingemisch; - in der Zeit vom 9. bis am 11. Februar 2019 Anstalten getroffen zu haben zum Erwerb von mind. 1 kg Methamphetamin; - im Zeitraum Juli 2018 bis März 2019 ca. 400 bis 600 Gramm Marihuana veräussert zu haben; - im Zeitraum ca. Dezember 2015 bis 27. März 2019, evtl. auch früher, Drogengeld im Umfang von mindestens CHF 106’594.18 ins Ausland verbracht zu haben (schwerer Fall der Geldwäscherei); - im Zeitraum 2. bis 12. März 2019 einen verfälschten Betreibungsregisterauszug zur Täuschung verwendet zu haben; - im Zeitraum Januar 2018 bis 27. März 2019 gestohlene Lebensmittel, Kosmetikartikel, Alkoholika und Kleider im Wert von insg. ca. CHF 2'400.00 erworben zu haben. Die Beschwerdeführerin ist geständig, während mehreren Jahren an eine Vielzahl von Abnehmern Kokain verkauft (nicht hingegen Cannabis [Schlusseinvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2021 Z. 300 ff., in: Akten KZM 21 462]) und einen Teil des Erlöses aus dem Drogenhandel ins Ausland verbracht zu ha- ben. Bestritten wird von ihr jedoch der Vorwurf des Anstaltentreffens zum Erwerb von mind. 1 kg Methamphetamin sowie die Höhe der angeblich verkauften Dro- genmenge und des von ihr ins Ausland transferierten Drogenerlöses (Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Mai 2021 E. 4.3.2 und Schlusseinver- nahme der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2021 Z. 276 ff., Z. 386 f. und Z. 795 f. [Akten KZM 21 462]). Ferner wird von ihr nicht in Abrede gestellt, dass sie durch E.________ einen Betreibungsregisterauszug hat abändern lassen und die- sen sodann einer Wohnungsbewerbung beigelegt hat. Der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Geld- wäscherei, der Urkundenfälschung und – da soweit ersichtlich unbestritten – der Hehlerei ist mit Blick auf die Verfahrensakten somit zu bejahen. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwar- tenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- 4 lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländi- scher Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftent- lassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Fluchtgefahr wie folgt: 6.4.1 Die ca. 40-jährige Beschuldigte ist Schweizerin. Sie ist in der Schweiz geboren, wanderte je- doch im Teenageralter zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater nach Q.________ (Staat) aus (zu den Jahrzahlen machte die Beschuldigte widersprüchliche Aussagen; vgl. Protokoll der Verhandlung vom 4. Juni 2021). Nach mehreren Jahren, im Jahr 2002, kehrte die Beschuldigte in die Schweiz zurück. Sie war damals 21-jährig. 6.4.2. In der Schweiz leben diverse Familienmitglieder der Beschuldigten (namentlich: die Mutter, der Sohn F.________, der Enkel G.________, zwei Schwestern, eine Tante, div. Cousinen). Zu den Familienmitgliedern pflegt sie Kontakt. Sie erhält Besuche und Pakete. Den Sohn F.________ habe sie jedoch seit August 2020 nicht mehr gesehen, weil die Staatsanwalt- schaft dies nach einem Zwischenfall verboten habe. Auch die Mutter könne sie nicht besu- chen kommen, weil die Arbeit im R.________ (Arbeitsort) nicht mit den Besuchszeiten des Regionalgefängnisses (Anmerkung: Montag, Mittwoch und Freitag; 14.00-16.00 Uhr) zu ver- einbaren seien. 6.4.3. Aufgrund ihres Auslandaufenthalts in einer prägenden Zeit der Jugend ist anzunehmen, dass die Beschuldigte über Kontakte in Q.________ (Staat) verfügt, die sie im Fall einer Flucht ohne Weiteres reaktivieren könnte. An der Verhandlung vom 4. Juni 2021 gab sie zudem zu Protokoll, dass ein weiterer Sohn von ihr, H.________, geb. 1999, in Q.________ (Staat) le- be. Damit besteht dort ein direkter persönlicher Anknüpfungspunkt. 6.4.4. Gemäss eigenen Angaben führten die Wege der Beschuldigten erstmals im Jahr 2002 in die S.________ (Staat). In den Jahren 2006, 2013, 2015, 2016 und 2018 kehrte sie in den Insel- staat zurück. Die Beschuldigte verfügt dort über Kontakte, insb. zu I.________, welche sie als «Mutter/Grossmutter» bezeichnet. Bei I.________ hatte sie ihren Sohn während mehre- 5 ren Jahren platziert. Es ist davon auszugehen, dass auch der Sohn über ein entsprechendes Netzwerk verfügt. 6.4.5. Gemäss Anklageschrift transferierte die Beschuldigte in den vergangenen Jahren ca. CHF 106’000.00 in die S.________ (Staat). Die Beschuldigte bestreitet die Höhe des Betra- ges, nicht aber die Vornahme von Transaktionen. Die Staatsanwaltschaft ist sodann der An- sicht, dass die Beschuldigte treuhänderisch Grundeigentum in der S.________ (Staat) für sich halten lässt. Hierfür bestehen zwar durchaus gewisse Indizien (Aussagen von J.________; Facebook-Posts; Nachrichten an Halbschwester). Der konkrete Nachweis ist je- doch bis anhin misslungen. 6.4.6. Aus den Überwachungsmassnahmen (Audio-Journale vom 11. Februar 2019, 16:37 Uhr, 19. Februar 2019, 20:30 Uhr, 14. März 2019, 18:10 Uhr) ergibt sich ferner, dass die Beschul- digte ihre «Heimat» ausserhalb der Schweiz verortet. Aufgrund ihrer Vergangenheit, der be- schriebenen Kontakte, der transferierten Mittel und der Sprachkenntnisse wäre es der Be- schuldigten ein Leichtes, sich in Südamerika/Q.________ (Staat) oder in der S.________ (Staat) ein neues Leben aufzubauen. 6.4.7. Die Beschuldigte ist geschieden, arbeitslos und ohne Wohnung. Sie könnte allenfalls bei ih- rer Schwester unterkommen. 6.4.8. Der Strafregisterauszug der Beschuldigten (bei den Akten KZM 21 462) weist diverse be- achtliche Einträge auf. So wurde sie im Dezember 2006 von einem Gericht in T.________ (Stadt im Ausland) wegen Betäubungsmitteldelinquenz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah- ren und einer Busse von knapp € 13’000.00 verurteilt (bedingte Entlassung am 2. Oktober 2009, Probezeit bis 6. Juni 2011; Anlass war offenbar das Mitführen von ca. 700 Gramm Ko- kaingemisch). Es folgen zwei Strafbefehle in den Jahren 2012 und 2014, bevor die Beschul- digte im Jahr 2014 durch das Bezirksstrafgericht der Sense (FR) erneut wegen Betäu- bungsmitteldelinquenz (Deliktszeitraum: 1. Dezember 2012 bis 2. Mai 2013) schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde (zu vollziehen: 12 Monate; Probezeit: 4 Jahre; Entlassung vermutlich im Mai 2014). Anschliessend sind zwei weitere Strafbefehle verzeichnet. Die aktuellen Vorwürfe beginnen im Jahr 2015, d.h. in der Probezeit des vorerwähnten Urteils und nicht lange nach der bedingten Entlassung. Insge- samt stellt die qualifizierte Betäubungsmitteldelinquenz ein repetitives Phänomen dar und deuten auf eine beachtliche kriminelle Energie hin. Von Strafsanktionen, insb. auch von län- geren Freiheitsstrafen, scheint sich die Beschuldigte nicht beeindrucken zu lassen. 6.4.9. Im aktuellen Verfahren droht der Beschuldigten nun eine längere Freiheitsstrafe. Aufgrund der im Entwurf der Anklageschrift aufgeführten Betäubungsmittelmengen und nach einem Blick in die als Orientierungshilfe dienende «Tabelle Hansjakob» ist die Annahme nicht ab- wegig, dass das Sachgericht die Einsatzstrafe im Verurteilungsfall bei sieben Jahren Frei- heitsstrafe oder gar mehr ansetzen könnte. Die weiteren Vorwürfe und die weiteren ver- schuldensrelevanten Umstände (lange Dauer der deliktischen Tätigkeit; möglicherweise Ge- werbs- und Bandenmässigkeit; mehrere einschlägige Vorstrafen mit schwerer Bestrafung; Probezeitdelinquenz) könnten erhebliche strafschärfende Auswirkungen zeitigen. Die Straf- zumessung wird durch das Sachgericht vorzunehmen sein. 6.4.10. Nach einer Würdigung der vorstehenden Umstände ist weiterhin von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Die im aktuellen Verfahren drohenden Sanktionen wirken weiter- hin stark fluchtmotivierend, auch wenn die bisher ausgestandene Untersuchungshaft recht- 6 sprechungsgemäss berücksichtigt wird. Eine Flucht oder aber auch ein Untertauchen in der Schweiz wäre der Beschuldigten ein Leichtes. Aufgrund ihrer Erfahrung, ihrer Sprachkennt- nisse und ihrer Kontakte wäre es ihr ohne Weiteres möglich und zumutbar, sich im Ausland eine neue Existenz aufzubauen. Sie steht ja auch in der Schweiz «vor dem Nichts» und muss sich komplett neu orientieren, Die Kontakte zur Familie könnte sie auch vom Ausland pflegen (Telefonanrufe, Besuche). 5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Fluchtgefahr und bringt zunächst vor, dass sich die Beweislage betreffend Fluchtgefahr seit dem letzten Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 20 204 vom 27. Mai 2020 sichtlich verändert habe. Die Vorwürfe, welche in den Augen des Obergerichts eine Fluchtgefahr begründet hätten, könnten allesamt widerlegt werden. Ihre frühere, unmittelbar nach dem Tod ihrer Tochter gemachte Aussage, wonach sie «ein wenig Gas geben müsse», deu- te nicht auf eine fehlende emotionale Bindung zu ihrer verstorbenen Tochter hin. Ihr Tod belaste sie sehr. Um ihrer Tochter eine anständige Bestattung ermöglichen zu können, habe sie zu Geld gelangen müssen. Das Sozialamt habe ihr nicht genügend Geld für die Bestattung zur Verfügung stellen können. Sie habe auch nicht «just in dem Moment, in dem es um die Fluchtgefahr gegangen sei», ihren Familiensinn und ihre Bindung in die Schweiz entdeckt. Sie sei hier aufgewachsen und in die Schule gegangen. Sie habe ihre ganze Familie hier und auch immer Kontakt zur Familie gepflegt, was aus ihrem Fotoalbum ersichtlich sei. Gegen die Argumentation des Zwangsmassnahmengerichts bringt sie zusammen- gefasst vor, sie habe keine Doppelbürgerschaft und keinen Grund zu fliehen. In Q.________ (Staat) lebe einzig ihr Sohn, welcher jedoch in die Schweiz kommen und hier sein Studium fortführen wolle. Weitere Verwandte in Q.________ (Staat) oder Südamerika habe sie nicht. Seit sie Q.________ (Staat) im Jahr 2001 verlas- sen habe, sei sie nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Ebenso wenig habe sie Freun- de oder Bekannte in Q.________ (Staat) oder Südamerika. Mit I.________, welche sich um ihren Sohn F.________ gekümmert habe, habe sie aufgrund des «Vorge- fallenen» keinen Kontakt mehr [Anmerkung der Kammer: gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin soll F.________ – nachdem sie kein Geld mehr für ihn habe überweisen können – nicht gut behandelt resp. rausgeworfen worden sein]. Dass abgesehen von ihrem in Q.________ (Staat) lebenden Sohn keine sozialen Bin- dungen nach Südamerika bestehen, ergebe sich auch aus dem beschlagnahmten Mobiltelefon resp. den vor der Verhaftung getätigten Überwachungsmassnahmen. Der von ihr eingestandene Geldtransfer von CHF 23'000.00 ins Ausland sei nicht mit Blick auf eine Äufnung von Vermögen erfolgt, sondern zugunsten des Lebens- unterhalts ihres Sohnes F.________. In Q.________ (Staat) oder Südamerika be- sitze weder sie noch ihre Familie Geld oder Liegenschaften, was auch die rechtshil- feweise erfolgten Abklärungen bestätigen würden. Die – ohnehin unglaubhaften – Behauptungen von Herrn Diaz hätten somit widerlegt werden können. Abgesehen von ihrem in Q.________ (Staat) lebenden Sohn lebe ihre gesamte Familie in der Schweiz. Bei der Familie in der Schweiz handle es sich konkret um ihren Sohn F.________, ihren Enkel, ihre Tante und ihre beiden Schwestern mit ih- ren Kindern und ihre Cousinen. Mit zahlreichen Familienmitgliedern pflege sie trotz erschwerter Umstände regen Kontakt. Auf ihrem Gefängniskonto befänden sich 7 rund CHF 7'000.00. Sie stehe demnach im Fall einer Haftentlassung nicht vor dem «Nichts». Dass sie arbeitslos sei und keine Wohnung habe, könne ihr nicht entge- gengehalten werden, sei dies doch nach einer rund 26,5 Monate dauernden Unter- suchungshaft nicht ungewöhnlich. Sie wünsche sich nichts mehr als regen persön- lichen Kontakt mit ihrer Familie. Für sie komme nicht in Frage, durch eine Flucht persönliche Kontakte zu verunmöglichen. Telefonische Kontakte oder einzelne Be- suche im Ausland würden ihr nicht genügen. Abgesehen davon wisse sie, dass Te- lefonate überwacht werden könnten, weshalb eine Flucht ins Ausland einem Kon- taktabbruch gleichkäme. Weiter dürften die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zu den Vorstra- fen und dem daraus gezogenen Schluss, wonach sie sich scheinbar von den bisher ausgesprochenen Strafsanktionen nicht habe beeindrucken lassen, nicht für die Begründung der Fluchtgefahr herangezogen werden. Mit diesen würden einzig sinngemäss Argumente zur Wiederholungsgefahr vorgebracht. Dieser Haftgrund stehe hier jedoch nicht zur Debatte. Auch reiche die im Fall einer Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe allein nicht aus, um von ausgeprägter Fluchtgefahr zu sprechen. Klar sei, dass ihr aufgrund ihrer Auslandaufenthalte, ihrer Kontakte so- wie ihrer Sprachkenntnisse in abstrakter Weise möglich wäre, sich im Ausland eine neue Existenz aufzubauen. Diese Möglichkeit reiche unter Berücksichtigung des zu erwartenden Strafmasses allerdings nicht aus, um die ausgeprägte bzw. notwendi- ge Fluchtgefahr anzunehmen. 5.4 Die Staatsanwaltschaft geht mit dem Zwangsmassnahmengericht einig, dass eine ausgeprägte Fluchtgefahr vorliege. Anders als die Beschwerdeführerin meine, ha- be sich die Situation in Bezug auf die Fluchtgefahr zwischenzeitlich trotz mittlerwei- le vorliegender Ergebnisse aus den in Südamerika gestellten Rechtshilfeersuchen nicht verändert. Dass im Rahmen des internationalen Rechtshilfeersuchens keine Konten oder Liegenschaften auf den Namen der Beschwerdeführerin hätten aus- gemacht werden können, bedeute nicht, dass die Beschwerdeführerin dort nicht über Vermögenswerte verfügen würde. Weiter hält die Staatsanwaltschaft dafür, dass die Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Schweiz eher als dürftig be- zeichnet werden müsse und ihre finanzielle Situation hier angesichts ihrer Schul- den sowie der im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung drohenden erheblichen Verfahrenskosten und Ersatzforderung sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie über keine Berufsbildung verfüge, wenig ermutigend sei. Hinzu komme, dass ihre Tochter, welche in der Schweiz gelebt habe, im Jahr 2019 verstorben sei und ihr hier lebende Sohn F.________ grosse lntegrationsschwierigkeiten bekun- de. Weiter drohten der Beschwerdeführerin im Fall einer rechtskräftigen Verurtei- lung zusätzliche Jahre Freiheitsentzug. Das Zwangsmassnahmengericht habe zu Recht geschlossen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz «vor dem Nichts» stehe und sich neu würde organisieren müssen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie mehrere Sprachen (insbesondere auch Spanisch) spreche, bedeutende Phasen ihres Lebens im Ausland verbracht habe, einer ihrer Söhne in Q.________ (Staat) lebe und sie in den Jahren vor ihrer Ver- haftung bedeutende Vermögenswerte aus dem Drogenhandel ins Ausland ver- bracht habe, bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall einer Haft- entlassung fliehen oder untertauchen könnte. Immerhin habe sie ihre «Heimat» 8 selbst im Ausland verortet und gegenüber Drittpersonen ihre Absicht kundgetan, schnellstmöglich die Schweiz zu verlassen. Dafür, dass die ins Ausland transferier- ten Vermögenswerte verbraucht worden wären, bestünden keine Hinweise. Und schliesslich hält die Staatsanwaltschaft dafür, dass sich die Kontakte der Be- schwerdeführerin zu einzelnen Familienmitgliedern in der Schweiz erst während und infolge ihrer Untersuchungshaft etwas intensiviert hätten. 5.5 Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin. Über eine Doppelbürgerschaft verfügt sie nicht. In der Schweiz leben – abgesehen von ihrem Sohn H.________ – sämtliche Familienmitglieder, namentlich ihr Sohn F.________, ihr Enkel (Sohn ihrer verstor- benen Tochter), ihre Mutter, zwei Schwestern, eine Tante und diverse Cousinen. Von ihrer Familie erhält sie Besuche und Pakete. Ihre Kindheit hat sie hier ver- bracht und nach einem mehrjährigen, familiär bedingten Aufenthalt in Q.________ (Staat) ist sie im Alter von rund 21 Jahren wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Ungeachtet dessen ist vorliegend von einer konkret drohenden Gefahr auszuge- hen, dass sich die Beschwerdeführerin im Fall einer Haftentlassung dem Strafver- fahren oder dem Vollzug der im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwarten- den Sanktion durch Flucht oder Untertauchen entziehen könnte. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmenge- richts und der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sich die Ausgangslage zur Beurteilung der Fluchtge- fahr seit dem Beschluss der Beschwerdekammer BK 20 204 vom 27. Mai 2020 nur marginal geändert, nämlich insoweit, als zwischenzeitlich die Ergebnisse der Rechtshilfeersuchen vorliegen. Diese vermögen indessen die Beurteilung der Fluchtgefahr nicht zu beeinflussen (dazu wird nachstehend noch näher eingegan- gen). Der Beschwerdeführerin droht im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine Frei- heitsstrafe von mehreren Jahren. Dies darf auch unter Berücksichtigung der bisher ausgestandenen Haft nach wie vor als stark fluchtmotivierendes Indiz gewertet werden. Für Fluchtgefahr sprechen weiter folgende Aspekte: Aktenkundig hat die Beschwerdeführerin mehrere Jahre in Südamerika (Q.________ (Staat)) gelebt. Dort hat sie zwei Kinder geboren, ist jedoch nur mit einem Kind in die Schweiz zurückgekehrt. Ihr Sohn H.________ lebt nach wie vor in Q.________ (Staat) und seit 2017 pflegt sie wieder Kontakt mit ihm. Dass er angeblich zu Studienzwecken in die Schweiz kommen will, ist unbelegt. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin im Teenageralter – vermutlich zwischen dem 14. und dem 21. Lebensjahr – in Q.________ (Staat) gelebt hat und später mehrmals in die S.________ (Staat) ge- reist ist, ist ihr das Leben in Südamerika nicht fremd. Sie spricht mehrere Sprachen (Deutsch, Französisch, Englisch und Spanisch; Portugiesisch und Italienisch ver- stehe sie [Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Oktober 2020, Ak- ten KZM 20 1198]). Dass die Beschwerdeführerin mit der in der S.________ (Staat) lebenden «I.________», welche sich während der Verbüssung einer von einem spanischen Gericht verhängten Freiheitsstrafe zwischen 2006 und 2009 und während eines «Timeouts» Ende 2018/Anfang 2019 um ihren Sohn F.________ gekümmert hat, keinen Kontakt mehr hat, ändert nichts daran, dass davon ausge- gangen werden darf, dass sie sich in einem südamerikanischen Land resp. in Q.________ (Staat), wo ihr Sohn H.________ lebt, oder in der S.________ (Staat), 9 wo sie sich mehrmals zu «Ferienzwecken» aufgehalten hat, zurecht finden würde. Vermutungsweise wird sie neben «I.________» auch weitere Personen kennenge- lernt haben, mit welchen sie Kontakt aufnehmen könnte. Immerhin erwähnte sie anlässlich der Schlusseinvernahme vom 4. Februar 2021 auch «K.________» und «L.________», denen sie Geld überwiesen habe, als ihr Sohn «dort» gewesen sei (Protokoll Z. 155 f. [Akten KZM 21 462]). Weiter nannte sie eine «U.________», zu welcher sie ab und zu Kontakt gehabt habe (Einvernahme vor dem Zwangsmass- nahmengericht vom 4. Juni 2021 Z. 120 f. [Akten KZM 21 597]). Dass auf ihrem beschlagnahmten Mobiltelefon möglicherweise keine argentinischen Telefonnum- mern abgespeichert sind – mit Ausnahme derjenigen des dort lebenden Sohnes H.________ –, ist somit nicht weiter von Belang. Ausserdem lassen verschiedene Aktenstellen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre «Heimat» in der S.________ (Staat) verortet. So gab ihre Schwester M.________ am 13. Juni 2019 zu Protokoll (dort. Z. 102), dass die Beschwerdeführerin irgendwann in die S.________ (Staat) gewollt habe, um dort zu leben (Beilage 6 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft). Aus einem Audio-Journal kann weiter entnommen werden, dass sie (die Beschwerdeführerin) dort aufgrund ihrer Sprachkenntnisse sehr gute Aussichten auf einen Job als Übersetzerin habe (Audio-Journal vom 13. März 2019, Track-Nr. 7041 [Akten KZM 19 868, Beilage zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2019]). Am 19. Februar 2019 betitelte sie aus- serdem die S.________ (Staat) als «Heimat» (Track-Nr. 5601, wonach sie nicht ohne Geld reisen wolle, da sie in der Heimat ein Geschäft machen wolle; Beilage zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2019 [Akten KZM 19 491]). Vor diesem Hintergrund müssen ihre gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht gemachten Äusserungen, wonach sich ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz befin- de und dass sie den Ort, an welchem sich das Grab ihrer Tochter befinde, nicht verlassen könnte, stark in Zweifel gezogen werden. Daran vermag der Hinweis auf das Familienalbum, aus welchem ihre enge Beziehung zur Schweiz resp. ihrer hier lebenden Familie hervorgehe, nichts zu ändern, soll sie sich doch auch gegenüber ihrer Schwester – wie bereits erwähnt – dahingehend geäussert haben, dass sie in der S.________ (Staat) leben möchte. Ob das von der Staatsanwaltschaft vorge- legte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2020 (Zitat: Gut, wenn ich meine Gerichtsverhandlung gehabt habe, werde ich ungefähr 50 Monate hinter mir haben und dann werde ich meine Sachen packen und Tschüss) dahingehend zu interpretieren ist, dass die Beschwerdeführerin während der Haft klar zum Ausdruck gebracht hat, die Schweiz nach der Haftentlassung verlassen zu wollen, kann vor diesem Hinter- grund offenbleiben. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin unter dem Verlust ihrer Tochter leidet und es ihr möglicherweise auch schwerfallen dürfte, im Fall einer Flucht nicht mehr das Grab ihrer Tochter besuchen zu können. Dies ver- mag jedoch mit Blick auf die Gesamtumstände das bestehende Fluchtrisiko nicht relevant zu mindern. In diesem Zusammenhang geht die Beschwerdekammer im Übrigen mit der Staatsanwaltschaft einig, dass die Aussage der Beschwerdeführe- rin unmittelbar im Anschluss an den tragischen Tod ihrer Tochter, wonach sie «ein wenig Gas geben» müsse (Track-Nr. 6281, Beilage 5 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft), ungeachtet der Motivation dieser Aussage (der zufolge sie 10 angeblich im Hinblick auf die Bestattungskosten habe zu Geld gelangen müssen) mit Blick auf den Drogentod ihrer Tochter befremdlich erscheint. Abgesehen davon scheinen ihre Familienmitglieder sie bei der Bezahlung der Bestattungskosten un- terstützt zu haben (Einvernahme von M.________ vom 13. Juni 2019 Z. 85 ff. [Bei- lage 6 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft]). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung hat. Ihre letzte Arbeitsstelle hatte sie im Jahr 2017. Sie ist hoch verschuldet und wurde vor der Verhaftung vom Sozialdienst unterstützt. Ihren Lebensunterhalt hat sie mutmass- lich nicht nur mit der Sozialhilfe bestritten (zum Ganzen: Einvernahme der Be- schwerdeführerin vom 8. Mai 2019, S. 3 [Beilage zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2019, Akten KZM 19 868] sowie Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 20. Mai 2020 [Beilage zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2021, Akten KZM 21 464]; Betreibungsregister- auszug vom 27. März 2019 [Beilage 3 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft]). Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung des Zwangsmassnahmengerichts, wo- nach die Beschwerdeführerin nach der Haftentlassung «vor dem Nichts» stehen würde, nicht zu beanstanden. Dass sie sich während ihrer Haftzeit CHF 7'000.00 hat ansparen können, ist positiv, ändert jedoch nichts an den vorstehenden Aus- führungen. Weiter dürfte sich auch die Beziehung zu ihrem Sohn F.________ nicht leicht gestalten. Dieser scheint Schwierigkeiten in der Schweiz zu haben, weshalb er denn auch – so die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 4. Juni 2021 (dort Z. 80 ff.; Akten KZM 21 597) – ab ca. Dezember 2018 in einem «Timeout» in der S.________ (Staat) gewesen sein soll (gemäss Aussage ihrer Schwester M.________ vom 13. Juni 2019 [Z. 138] sei ihr Neffe schwer erziehbar und wäre in ein Heim gekommen [Beilage 6 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft]). Ausserdem muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weit mehr Geld als bisher eingestanden ins Ausland transferiert hat. Ihre anlässlich der Schlusseinvernahme vom 4. Februar 2021 gemachten Ausführungen zum Zweck der Überweisung der von ihr eingestandenen Summe (insgesamt CHF 23'000.00 für Jeremys Aufenthalt in der S.________ (Staat), als Unterstützung für eine Be- kannte, deren Tochter an Dengue-Fieber erkrankt sei, und für Kosten eines Bestat- tungsrituals in Q.________ (Staat) für ihre verstorbene Tochter) decken sich nicht mit den Ergebnissen aus den Ermittlungshandlungen. So hat z.B. ihre Schwester M.________ zweimal im Auftrag der Beschwerdeführerin Geldüberweisungen getätigt, wobei es sich bei einer der beiden Überweisungen um einen Geldbetrag von CHF 5'000.00 für einen Hauskauf gehandelt haben soll (Einvernahme von M.________ vom 13. Juni 2019 Z. 46 ff. [Beilage 6 zur Stellungnahme der Staats- anwaltschaft]). Davon, dass diese Summe für den Lebensunterhalt ihres Sohnes F.________ in der S.________ (Staat) gedacht gewesen sei, kann angesichts der dortigen Lebenshaltungskosten nicht ernsthaft gesprochen werden. Abgesehen davon erfolgten die vorgeworfenen Geldtransaktionen in den Jahren 2015-2019. Ihr Sohn F.________ lebte in diesem Zeitraum – soweit den Akten entnommen wer- den kann – jedoch erst Ende 2018 für einige Zeit bei «I.________» in der S.________ (Staat). Der Audioüberwachung vom 1. März 2019 (Track-Nr. 6234, Beilage 7 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft) kann überdies entnommen 11 werden, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss erläutert, dass sie, wenn sie CHF 5'000.00 verdiene, Rechnungen für ca. CHF 2'300.00 bezahle, für Essen CHF 700.00 und für den Ausgang CHF 500.00 ausgebe und die restlichen CHF 2’000.00 in die Heimat schicke. Einem Telefongespräch mit einem Unbekann- ten vom 14. März 2019 ist zu entnehmen, dass es ihr Plan sei, regelmässig Geld in die S.________ (Staat) zu senden, um dort Häuser zu bauen (Track-Nr. 7122, Bei- lage 8 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft). Ungeachtet der Tatsache, dass die rechtshilfeweise erfolgte Abklärung keine Konten oder Liegenschaften in der S.________ (Staat) zum Vorschein gebracht haben, darf gestützt auf den derzeiti- gen Aktenstand davon ausgegangen werden, dass nicht alles Geld «unwiderruf- bar» verbraucht worden ist. Die Ergebnisse der rechtshilfeweise erfolgten Ab- klärungen vermögen das Fluchtrisiko somit nicht zu minimieren, womit gleichzeitig auch gesagt ist, dass sich die Ausgangslage – soweit die Fluchtgefahr betreffend – seit dem Beschluss der Beschwerdekammer BK 20 204 vom 27. Mai 2020 nicht in relevanter Weise zu Gunsten der Beschwerdeführerin geändert hat. Nach wie vor ist nicht ausgeschlossen, dass Dritte für die Beschwerdeführerin Grundeigentum erworben haben. Dafür bestehen diverse Hinweise in Audioüberwachungen sowie ein Facebook-Eintrag der Beschwerdeführerin, denen zufolge zumindest die Ab- sicht auf Erwerb von Grundeigentum entnommen werden kann (zum Facebook- Eintrag siehe Akten KZM 20 1198 vom 16. Oktober 2013, Konfrontationseinver- nahme vom 10. September 2020 Z. 578 ff.). Auch ihre Schwester M.________ führte am 13. Juni 2019 aus, dass die Beschwerdeführerin ein Haus habe kaufen wollen. Ob sie dies getan habe, wisse sie nicht (Einvernahmeprotokoll Z. 101 ff. [Beilage 6 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft]). Fluchtminimierend wirkt sich einzig die Beziehung zu ihrer Familie aus, welche als gut bezeichnet werden darf. Die Familie gibt ihr derzeit unbestrittenermassen Halt. Im Fall einer Haftentlassung wäre überdies beabsichtigt, dass sie ihren Enkel alle zwei Monate bei dessen Pflegeeltern besuchen dürfte (Schreiben des Amts für Er- wachsenen- und Kindesschutz vom 16. November 2020, Beilage 1 zum Haftentlas- sungsgesuch vom 17. Mai 2021 [Akten KZM 21 597]). Ungeachtet dessen erlauben die Gesamtumstände jedoch nicht den Schluss, dass die Beziehung zu ihrer Fami- lie – ebenso wenig wie das Grab ihrer Tochter – die Beschwerdeführerin an einer Flucht oder einem Untertauchen zu hindern vermöchte. Die Beschwerdeführerin hat schon einmal ein Kind zurückgelassen. Weiter lässt ihre – trotz Verbüssung ei- ner mehrjährigen Freiheitsstrafe (diese erfolgte gestützt auf ein Strafurteil eines spanischen Gerichts) – fortgesetzte Betäubungsmitteldelinquenz darauf schliessen, dass sie das Risiko einer erneuten Verhaftung und damit ein «Getrenntleben» von ihrer Familie in Kauf genommen zu haben scheint. Ihre Familie resp. der Gedanke an diese vermochte sie nicht vom Risiko abzuhalten, längere Zeit nur einge- schränkte Kontaktmöglichkeiten zur Familie haben zu können. Was sich daran nun geändert haben soll, ist nicht erkennbar. Eingeschränkte Kontaktmöglichkeiten be- stehen auch vom Ausland aus. Dass das Zwangsmassnahmengericht die bisher ausgesprochenen Strafsanktionen insoweit bei der Fluchtgefahr berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar mag zutreffen, dass im Rahmen des ordentlichen Strafvollzugs persönliche Kontakte eher möglich sein dürften, als wenn sich die 12 Beschwerdeführerin auf der Flucht befinden würde. Jedoch sind auch persönliche Kontakte im Ausland möglich. 5.6 Insgesamt überwiegen damit die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunk- te (drohende Strafe; unklare finanzielle und berufliche Situation; Sprachkenntnisse; Tatsache, dass sie mit dem Leben in Südamerika vertraut ist; Geldtransfer ins Aus- land) diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (familiäre Bindung in der Schweiz), deutlich. Wie gesehen wird die Fluchtgefahr nicht nur mit der im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartenden Sanktion begründet resp. stellt diese nicht das Hauptargument dar. Die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin nach einer Haftentlassung versuchen könnte, sich dem Strafverfahren und der drohen- den schweren Sanktion zu entziehen und im In- oder Ausland unterzutauchen, muss gestützt auf das zuvor unter E. 5.5 Ausgeführte als ausgeprägt bezeichnet werden. Soweit die Staatsanwaltschaft das Verhalten der Beschwerdeführerin rügt, weil diese scheinbar das Verfahren zu verzögern versuche, kann dies hier nicht gehört werden. Abgesehen davon geht die Beschwerdekammer mit der Verteidigung ei- nig, dass ein Verteidigerwechsel resp. eine Mandatsübernahme und das damit ein- hergehende Aktenstudium eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Dass zweimal um Erstreckung der Beweismittelfrist gemäss Art. 318 StPO ersucht worden ist, kann vor diesem Hintergrund weder der Verteidigung noch der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit rund 27 Monaten in Haft. Vor dem Hin- tergrund der in dringendem Tatverdacht stehenden Tathandlungen ist im Fall einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen, die deutlich schwerer wiegt als die bis- her ausgestandene und vorerst bis zum 26. Juli 2021 verlängerte Haft. Überhaft droht somit nicht. 6.3 Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Derartiges wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. 13 6.4 6.4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter diverse Ersatzmassnahmen. In die- sem Zusammenhang macht sie zunächst geltend, dass das Zwangsmassnahmen- gericht geeignete Ersatzmassnahmen pauschal und unbegründet verneint habe. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Sie bringt weiter vor, eine allfällige Fluchtgefahr könne nur als niederschwellig bezeichnet werden, so dass diese mit Ersatzmassnahmen gebannt werden könne. Sie sei bereit, sich täglich ab schweizerischem Festnetzanschluss oder gar persönlich bei der Polizei- wache zu melden, ihren Reisepass und ihre Identitätskarte (sowie allenfalls weitere Ausweise und Schriften) zu hinterlegen, einer Arbeit nachzugehen sowie sich einer Therapie zu unterziehen. Insbesondere eigne sich das Electronic Monitoring mit ei- nem Rayonarrest. Ihr sei bereits zwei Mal Electronic Monitoring auferlegt worden, wobei dieses beide Male unproblematisch verlaufen seien. Es habe keine Vorfälle gegeben. Im Fall, dass sie länger habe arbeiten müssen, habe sie angerufen. Sie habe nie etwas versäumt oder sei zu spät gekommen. Sie habe die Regeln stets befolgt. Auch könnte sie einen Arbeitsplatz bei der P.________-Stiftung antreten. Als zumindest vorübergehende Unterkunft stehe ihr zudem nach wie vor die Woh- nung ihrer Schwester zur Verfügung. 6.4.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Zwangsmassnahmengericht eine Gehörsverletzung begangen habe, indem es die beantragten Ersatzmass- nahmen nicht oder nur pauschal geprüft habe, ist unbegründet. Das Zwangsmass- nahmengericht hielt unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass wegen Vorliegens einer ausgeprägten Fluchtgefahr keine geeigneten Ersatz- massnahmen ersichtlich seien. Dass es sich vor diesem Hintergrund nicht mit den einzelnen beantragten Ersatzmassnahmen auseinandergesetzt hat, ist nicht zu be- anstanden. Die Beschwerdeführerin war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. 6.4.3 Wie die Beschwerdeführerin selber zutreffend festhält, können Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch meist nicht als ausreichend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1, 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 und 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Angesichts der als ausgeprägt bezeichneten Fluchtgefahr beste- hen vorliegend bereits aus diesem Grund erhebliche Zweifel, ob Ersatzmassnah- men angeordnet werden können. Die Prüfung der von der Beschwerdeführerin be- antragten Ersatzmassnahmen ergibt denn auch, dass diese nicht genügen würden. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach bestätigt, dass eine blosse Pass- und Schriftensperre oder die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden, eine erhebliche Fluchtgefahr in der Regel nicht genügend bannen (BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.4, 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.3, 1B_443/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.3 und 1B_178/ 2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.3). Trotz Ausweis- und Schriften- sperre könnte die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen, zumal seit dem Bei- tritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Perso- 14 nenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden (Urteil des Bundes- gerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2, auch zum Folgenden). Auch die Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen der Beschwerdeführerin zu ver- hindern. Diese erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht. Mit einem Electronic Monitoring könnte eine Flucht ebenfalls höchstens früher erkannt, jedoch nicht verhindert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). Das Electronic Monitoring, verbunden mit einem Rayonarrest, kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeich- net werden. Dass die Beschwerdeführerin allein durch eine Therapie und eine ge- regelte Arbeit von einer Flucht abgehalten werden könnte, muss bezweifelt werden, zumal sie doch schon vor der Verhaftung längere Zeit keiner geregelten Arbeit mehr nachgegangen ist. Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die ausgeprägte Flucht- gefahr zu bannen vermöchten, sind somit auch für die Beschwerdekammer nicht erkennbar. Die Haftbelassung erweist sich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rech- tens. 7. Zusammengefasst ist es demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmass- nahmengericht das Haftentlassungsgesuch abgewiesen hat. Die hiergegen erho- bene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin Dr. B.________ für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin Dr. B.________ für das Beschwerde- verfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urtei- lende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident N.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 5. Juli 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16