Keine Sicherheitsleistung kann dem Beschuldigten auferlegt werden, der über keine finanzielle Mittel verfügt. Hier ist zu prüfen, ob die Sicherheit gegebenenfalls von einem Dritten geleistet werden kann (HÄRRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 238 StPO). Aufgrund der nach wie vor unklaren finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Familie erweist sich die Sicherheitsleistung als nicht zweckmässig. 6. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen.