Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers verfügt er aufgrund der Kinder und anderen Verpflichtungen über keine Ersparnisse. Sie hätten ein schwieriges Leben geführt (Einvernahme vom 9. Dezember 2020, Z. 34). Er verfüge über keine Immobilien, Grundstücke oder sonstige grössere Vermögenswerte. Er bewohne von der Gemeinde eine Sozialwohnung (Einvernahme vom 18. Dezember 2020, Z. 429 ff.). Bei Beschuldigten, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, kann ein vergleichsweise tiefer Betrag genügen. Keine Sicherheitsleistung kann dem Beschuldigten auferlegt werden, der über keine finanzielle Mittel verfügt.