Zusammengefasst besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung in die Freiheit versuchen würde, sich dem Strafverfahren und der drohenden schweren Sanktion zu entziehen und im Ausland unterzutauchen bzw. in sein Heimatland zurückzukehren. Das Zwangsmassnahmengericht weist zu Recht darauf hin, dass der Umstand, wonach die Ausreise in ein Land droht, welches die flüchtige Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegensteht (FORS- TER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art.