Er dürfte deshalb kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen. Gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer in die Schweiz gekommen, um einer Arbeit nachzugehen. Er müsse seine Familie unterstützen. Er lebe in einem Konkubinat mit seiner Freundin O.________ und sie seien erst kürzlich Eltern einer gemeinsamen Tochter geworden. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt damit in Rumänien («Dort ist mein Haus und meine Familie», Einvernahme vom 9. Dezember 2020, Z. 34).