Das Zwangsmassnahmengericht bejaht die Fluchtgefahr damit, dass die kurze Verweildauer des Beschwerdeführers in der Schweiz, das Fehlen vertiefter Bezüge zur Schweiz und der Wegfall einer Aufenthaltsregelung für die Schweiz, aber auch die Annahme, dass im Falle einer Verurteilung eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. g und h StGB ausgesprochen werden dürfte, weiterhin als unverändert anzusehen seien. Vor diesem Hintergrund und angesichts der zu erwartenden Schwere einer Sanktion im Fall einer Verurteilung sei zu folgern, dass die Fluchtgefahr weiterhin vorliege.