Weder die Aussagen der Frauen, wonach sie sich freiwillig in die Prostitution begeben haben, noch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nie jemand zu etwas gezwungen worden sei (Einvernahme vom 9. Dezember 2020, Z. 238), vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer bestreitet denn weiter nicht, von N.________ Geld überwiesen erhalten zu haben.