Sie habe ihn geliebt (Einvernahme vom 9. April 2021, S. 7). Vor diesem Hintergrund sowie der gegebenen emotionalen bzw. verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Beschuldigten und den Opfern ist das Zwangsmassnahmengericht in nachvollziehbarer Weise der polizeilichen Einschätzung, wonach die «Loverboy-Methode» angewendet worden sein dürfte, gefolgt. Weder die Aussagen der Frauen, wonach sie sich freiwillig in die Prostitution begeben haben, noch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nie jemand zu etwas gezwungen worden sei (Einvernahme vom 9. Dezember 2020, Z. 238), vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern.