Erklärte der Beschwerdeführer doch selbst, dass er sie chauffiert habe, da sie über keinen Führerausweis verfügt hätten. Er habe sie mehrmals gefahren, Tag und Nacht, immer wenn es ihn gebraucht habe (Einvernahme vom 9. Dezember 2020, Z. 116 ff.). Zwar sehen sich die befragten Frauen nicht als Opfer (vgl. Sammelrapport vom 14. Mai 2021), jedoch erklärte N.________ – welche ebenfalls vom Beschwerdeführer chauffiert worden war – ,dass sie 2018 erstmals von H.________ auf die Möglichkeit, Geld aus der Prostitution in der Schweiz zu verdienen, angesprochen worden sei.