Dass nur er der deutschen Sprache teilweise mächtig gewesen ist und er deshalb mit den Freiern, welche ans Auto kamen, kommunizierte (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2020, Z. 490 ff. und vom 19. Januar 2020, Z. 190 ff.; Einvernahme von M.________ vom 23. März 2021, Z. 484), stellt ein weiteres Indiz hierfür dar. Dasselbe hat hinsichtlich des Besitzes eines Führerscheins zu gelten. Erklärte der Beschwerdeführer doch selbst, dass er sie chauffiert habe, da sie über keinen Führerausweis verfügt hätten.