Der Beschwerdeführer und H.________ hätten ihnen erklärt und sie motiviert, wie sie mit dieser Arbeit umzugehen hätten (Einvernahme vom 23. März 2021, Z- 161 ff.). Diese Aussagen von M.________ können nicht von vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden und stimmen mit den Audio-Aufnahmen überein (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers in Track-Nr. 431 vom 30. November 2020, 18:13:24 Uhr, beteiligt sind der Beschwerdeführer, M.________ und L.________: z.B. «Und jetzt kommt es darauf an, ob der Mensch dich mag oder nicht. Wie du ihn behandelst. Wenn er dich mag L.___