Er sei durch das mit dem Escort-Business erwirtschaftete Geld bezahlt worden (Einvernahme vom 10. Dezember 2020, Z. 148 f.). Dass er lediglich Chauffeur gewesen sein soll, dessen Funktion darin bestanden habe, die Frauen zu einem Kunden zu bringen (Einvernahme vom 9. Dezember 2020, Z. 275 f.), und der sich sonst nicht in deren Business eingemischt habe (Einvernahme vom 9. Dezember 2020, Z. 297 f.), den Frauen insbesondere keine Anweisungen erteilt und diesen vielmehr unterstützend zur Seite gestanden haben will, erscheint wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer wird zudem von M.________ belastet. Dieser und H.____