3.8 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt ein dringender Tatverdacht betreffend den Vorwurf der Förderung der Prostitution vor. Es kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihren Haftanträgen vom 10. Dezember 2020 (S. 4 ff.), vom 2. März 2021 (S. 2) und vom 1. Juni 2021 (S. 2) sowie die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Dezember 2020 (S. 3), vom 10. März 2021 (S. 3 ff.) und vom 8. Juni 2021 (S. 3 ff.) verwiesen werden.