6 zu legen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 3.8 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt ein dringender Tatverdacht betreffend den Vorwurf der Förderung der Prostitution vor.