Zu den durch die Prostituierten an ihn überwiesenen Geldbeträge führte der Beschwerdeführer aus, dass die erste Transaktion nach Deutschland nicht für ihn, sondern für J.________ gedacht gewesen sei. Im Übrigen handle es sich um Überweisungen von seiner Frau bzw. seiner Verlobten an ihn selbst. Auch der Track-Nr. 4 erlaube keine Rückschlüsse darauf, dass der Beschwerdeführer mit den Frauen in dieser Art und Weise kommuniziert habe. Es handle sich um ein Gespräch zwischen zwei Kollegen, welches dummes Geschwätz darstelle. Nicht zutreffend sei im weiteren, dass er den Frauen konkrete Anweisungen gegeben habe.