Vielmehr habe er ihr einige Wörter und Sätze auf Deutsch beigebracht. Diese Handlungen würden strafrechtlich nicht relevante Alltagshandlungen darstellen, welche weder tatbestandsmässig noch sonst wie deliktisch motiviert seien. Dasselbe gelte für die Hilfestellung beim Ausfüllen eines Meldeformulars, wobei der Beschwerdeführer diese Hilfestellung bestreite. Zu den durch die Prostituierten an ihn überwiesenen Geldbeträge führte der Beschwerdeführer aus, dass die erste Transaktion nach Deutschland nicht für ihn, sondern für J.________ gedacht gewesen sei.