5 zwecks Ausübung der Prostitution chauffiert worden sei, eine 50:50-Aufteilung des Prostitutionserlöses vorgenommen und mit ihr zusammen etwa CHF 20'000.00 bis 25'000.00 verdient habe. Insgesamt folgerte das Zwangsmassnahmengericht daraus, dass sich der dringende Tatverdacht auf Förderung der Prostitution weiter verdichtet habe. 3.6 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er bringt zusammengefasst vor, es sei zutreffend, dass er mit den Freiern in Kontakt gestanden sei (Einvernahme vom 18. Dezember 2020, Z. 487 ff.).