vom 19. November 2020 (Track-Nr. 4) als klares Indiz zu werten, dass der Beschuldigte massgeblich in die vorliegend relevanten Handlungen involviert gewesen sein dürfte. Es genügt diesbezüglich, folgende Aussage des Beschuldigten zu zitieren: «…du sollst nur ihr Körper ausnützen […] Hör mir zu, ich weiss, was ich sage. Sei wie blind […] und zum Teufel mit ihr.» In Beachtung dieser sowie weiterer der im Rahmen dieser Einvernahmen gemachten und seiner Aussagen dazu erscheint die von der Staatsanwaltschaft gezogene Schlussfolgerung hinsichtlich des dringenden Tatverdachts (vgl. S. 2 des Haftverlängerungsantrags) nachvollziehbar.