Aus den Vorhalten, welche teils mit Ergebnissen von Überwachungsmassnahmen, teils mit edierten Unterlagen von Finanztransaktionen belegt sind, lässt sich ein Bild erkennen, welches deutlich macht, dass der Beschuldigte nicht nur, wie er selber sagt, als Chauffeur gewirkt haben dürfte. Angesichts des Umstands, dass ein Escort-Service betrieben wurde, sind jedoch bereits Chauffeurdienste als wesentlicher Tatbeitrag zu werten, zumal die sich prostituierenden Frauen über keine Führerausweise verfügt haben dürften.