Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er als Chauffeur in D.________ tätig war und für jede Fahrt CHF 50.00 erhielt. Nicht zutreffend sei, dass er zu einem wesentlichen, nicht hinwegzudenken Teil dazu beigetragen habe, dass das Escort- Geschäft von D.________ aus betrieben worden sei.