3 C5, chauffiert durch den Beschwerdeführer sowie in Begleitung von K.________, zu Escort-Terminen gebracht worden seien. Auch sei L.________ in der Folge in Begleitung von M.________, dem Beschwerdeführer und H.________ an einen Freiertermin gefahren worden, wobei sie Anweisungen erhalten habe, wie sie sich zu verhalten habe. Auch am 1. Dezember 2020 sei sie von ihrem Zuhälter, chauffiert vom Beschwerdeführer, zu einem Freiertermin gebracht worden. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er als Chauffeur in D._____