Subeventualiter sei die Untersuchungshaft bis zur Schlusseinvernahme vom 2. Juli 2021 zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 21. Juni 2021 auf eine Stellungnahme. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 21. Juni 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 2. Juli 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen.