Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 284 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Juli 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Förderung der Prostitution etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 8. Juni 2021 (KZM 21 644) Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen diverse Personen, unter anderen gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), ein Strafverfahren wegen Förde- rung der Prostitution etc. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Dezember 2020 ver- haftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Das Kantonale Zwangs- massnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) verlängerte die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 8. Juni 2021 um weitere drei Monate, d.h. bis 8. September 2021. Mit Beschwerde vom 17. Juni 2021 beantragte der Be- schwerdeführer die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sowie die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei als Ersatzmassnahme eine Sicherheitsleis- tung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Subeventualiter sei die Untersu- chungshaft bis zur Schlusseinvernahme vom 2. Juli 2021 zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 21. Juni 2021 auf eine Stellungnahme. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 21. Juni 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 2. Juli 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von abschliessenden Bemer- kungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlän- gerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer in der Hauptsache vor, dass er von der Zuführung in die Prostitution der Frauen, die er chauffiert habe, bewusst profitiert habe und als Chauffeur einen wesentlichen nicht wegzudenkenden Teil dazu beigetragen habe, dass das Escort-Business von D.________ aus in der festgestellten i.S.v. Art. 195 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) relevanten Art und Weise habe ausgeübt werden können. Damit werde klar- gestellt, dass dem Beschuldigten mittäterschaftliches Verhalten vorgeworfen wer- de. In sachverhaltsmässiger Hinsicht lässt sich die Ausgangslage wie folgt um- 2 schreiben (vgl. u.a. Sammelrapport vom 14. Mai 2021; Haftantrag der Staatsan- waltschaft vom 10. Dezember 2020): E.________ meldete der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) am 12. September 2020, er pflege regelmässigen Kontakt zu einer rumänischen Prosti- tuierten namens F.________, welche sich in D.________ (BE) aufhalte. Sie habe ihm mitgeteilt, sie werde von ihren Zuhältern genötigt sich zu prostituieren, obwohl sie dies nicht mehr wolle. Aufgrund ihrer Weigerung seien ihr die Telefonnummern (SIM-Karten) weggenommen worden, sie sei eingesperrt und in einen Pool gewor- fen worden, obwohl bekannt sei, dass sie nicht schwimmen könne. Am 15. Sep- tember 2020 meldete dies die FIZ der Kantonspolizei Bern. Als Sofortmassnahme überwachte die Kantonspolizei die Aufenthaltsadresse von F.________ an der G.________ in D.________. Es habe sich der Verdacht bestätigt, wonach sich am Domizil mindestens eine weitere Prostituierte und mögliche Zuhälterschaft zuzie- hen dürften. Vor Ort hätten zwei Personenwagen (Citroën und VW Golf) festgestellt werden können, welche der zunächst unbekannten Täterschaft hätten zugeordnet werden können und mit welchen die Prostituierten offensichtlich zwecks Escort- Service herumgeführt worden seien. Gestützt auf diese Erkenntnisse eröffnete die Staatsanwaltschaft am 21. September 2020 zunächst gegen unbekannte Täter- schaft eine Strafuntersuchung, wobei der unbekannte Beschuldigte am 6. Oktober 2020 als H.________ identifiziert werden konnte. Weitere Erkenntnisse über einen zweiten Täter, der mit zwei weiteren Prostituierten ebenfalls an der G.________ in D.________ zugezogen war, führten am 22. September 2020 zur Verfahrenseröff- nung gegen den später als I.________ identifizierten Täter. Anfangs Oktober habe sodann festgestellt werden können, dass sich zwei weitere männliche Personen an der Adresse in D.________ einquartiert hätten und dass diese ebenfalls, in wech- selnder Zusammensetzung, mit verschiedenen Frauen hätten beobachtet werden können und diese mittels mittlerweile drei verschiedene Personenwagen herumge- fahren seien. Diese Erkenntnisse führten am 6. Oktober 2020 zur Verfahrenseröff- nung gegen J.________ und den Beschwerdeführer. Aufgrund der durch das kan- tonale Zwangsmassnahmengericht Bern genehmigten Überwachungsmassnahmen habe im weiteren Verlauf der Ermittlungen in Erfahrung gebracht werden können, dass F.________ nach ihrer Rückkehr an die G.________ in D.________ wieder- um und die weiteren anwesenden Frauen ebenfalls zu Escort-Terminen geführt worden seien. Über die überwachten Rufnummern habe die Staatsanwaltschaft feststellen können, dass diese Rufnummern sowohl von der Tätergruppierung, als auch von den Opfern respektive von nicht identifizierbaren Frauenstimmen ver- wendet worden seien, um Escort-Termine zu vereinbaren. Anhand der Audioge- spräche des seit 18. November 2020 überwachten Personenwagens Citroën C5 sei ersichtlich geworden, dass H.________ und der Beschwerdeführer meist F.________ zu Escort-Terminen begleitet hätten und dass der Beschwerdeführer, der sich selber «lediglich» als Chauffeur bezeichnet habe, dem Opfer F.________ auch Anweisungen erteilt habe. Die Observation und Audiogespräche hätten die vom Beschwerdeführer selber gemachten Aussagen, wonach er als «Chauffeur» für mehrere Prostituierte tätig gewesen sein dürfte, bestätigt. Aus dem überwach- ten Personenwagen Citroën C5 habe sich sodann die Erkenntnis ergeben, dass auch die neu angekommenen Prostituierten mit besagtem Personenwagen Citroën 3 C5, chauffiert durch den Beschwerdeführer sowie in Begleitung von K.________, zu Escort-Terminen gebracht worden seien. Auch sei L.________ in der Folge in Begleitung von M.________, dem Beschwerdeführer und H.________ an einen Freiertermin gefahren worden, wobei sie Anweisungen erhalten habe, wie sie sich zu verhalten habe. Auch am 1. Dezember 2020 sei sie von ihrem Zuhälter, chauf- fiert vom Beschwerdeführer, zu einem Freiertermin gebracht worden. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er als Chauffeur in D.________ tätig war und für jede Fahrt CHF 50.00 erhielt. Nicht zutreffend sei, dass er zu einem wesentlichen, nicht hinwegzudenken Teil dazu beigetragen habe, dass das Escort- Geschäft von D.________ aus betrieben worden sei. 3.4 Die Staatsanwaltschaft begründet den dringenden Tatverdacht wegen Förderung der Prostitution im Haftanordnungsantrag vom 10. Dezember 2020 und den Haft- verlängerungsanträgen vom 2. März 2021 und vom 1. Juni 2021 mit der Art und Weise, wie die Frauen der Prostitution zugeführt worden seien, konkret der Über- wachung durch Begleitung an Freiertreffen, der Anweisungen, welche die Frauen erhalten hätten, bspw. weitere Treffen mit diesem oder jenem Freier zu vereinba- ren, und insb. auch aufgrund der seitens von F.________ geschilderten Umstände, der Wegnahme von Pass und Telefon und der Nötigungshandlungen (in den Swimming-Pool stossen). Die Prostituierten seien von der gesamten Tätergruppie- rung in D.________ offensichtlich sehr eng geführt und hinsichtlich ihrer erzielten Einkünfte kontrolliert worden. Es sei auch davon auszugehen, dass sie (die Täter- gruppierung) finanziell erheblich von der Prostitutionstätigkeit profitiert habe. Auf- grund der zumindest bei F.________ festgestellten offensichtlichen Abhängigkeit und der ausgesprochenen Vulnerabilität der Opfer könne in der Gesamtschau ein- deutig nicht von autonomer, freiwilliger Prostitution ausgegangen werden. Der Be- schwerdeführer habe sich daran zumindest, auch wenn er sich nur als Chauffeur betätigt haben sollte, beteiligt. Aufgrund der Feststellung zur Ausgestaltung des Escort-Business sowie der audioüberwachten Gespräche aus dem durch den Be- schwerdeführer gefahrenen Citroën C5 habe er nicht nur wissen müssen, was für Dienstleistungen die durch ihn chauffierten Frauen angeboten hätten, sondern ha- be auch über die ausbeuterische Ausgestaltung des Escort-Business Bescheid gewusst. Er habe den Frauen auch konkrete Anweisungen erteilt resp. M.________ instruiert, wie L.________ in die Prostitution zu führen sei. Konkret hätten die Ermittlungen ergeben, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf drei Frauen, nämlich F.________, N.________ und L.________, als Chauffeur im Es- cort-Business von H.________ und M.________ tätig gewesen sei, und zwar im Wissen um die ausbeuterische Ausgestaltung des Escortgeschäfts. Dieses Wissen ergebe sich aus den aufgezeichneten Audiogesprächen hinlänglich. Der Be- schwerdeführer habe sich im Übrigen nicht nur als Chauffeur, sondern auch indem er F.________ und L.________ direkt Anweisungen erteilt habe, beteiligt. Der Be- schwerdeführer habe im Ergebnis finanziell von der Escorttätigkeit profitiert und die Gelder aus der Schweiz nach Rumänien überwiesen. 3.5 Zur Begründung des dringenden Tatverdachts verwies das Zwangsmassnahmen- gericht zunächst auf seinen Entscheid vom 10. März 2021, in dem es Folgendes festhielt: 4 In der Zwischenzeit, d.h. am 18. Dezember 2020, am 19. Januar 2021 und am 17. Februar 2021, wurde der Beschuldigte erneut delegiert einvernommen. Aus den Vorhalten, welche teils mit Ergeb- nissen von Überwachungsmassnahmen, teils mit edierten Unterlagen von Finanztransaktionen belegt sind, lässt sich ein Bild erkennen, welches deutlich macht, dass der Beschuldigte nicht nur, wie er selber sagt, als Chauffeur gewirkt haben dürfte. Angesichts des Umstands, dass ein Escort-Service betrieben wurde, sind jedoch bereits Chauffeurdienste als wesentlicher Tatbeitrag zu werten, zumal die sich prostituierenden Frauen über keine Führerausweise verfügt haben dürften. Darüber hinaus aber lässt sich den Einvernahmeprotokollen entnehmen, dass der Beschuldigte selber in Kontakt mit Freiern stand (Einvernahmeprotokoll vom 18. Dezember 2020, Zeilen 487 ff., Einvernahmeprotokoll vom 19. Januar 2021, Zeilen 187 ff.), dass er Frauen Anweisungen gab (Einvernahmeprotokoll vom 18. Dezember 2020, Zeilen 593 ff.), dass er mehrfach Geld von Prostituierten überwiesen erhalten haben dürfte (Einvernahmeprotokoll vom 19. Januar 2021, Zeilen 342 ff.; 451 ff.) und dass er einem Mitbeschuldigten dabei geholfen haben dürfte, hier ein Meldeformular auszufüllen (Einvernahmepro- tokoll vom 17. Februar 2021, Zeilen 31 ff.). Vor diesem Hintergrund ist das mitgeschnittene Gespräch vom 19. November 2020 (Track-Nr. 4) als klares Indiz zu werten, dass der Beschuldigte massgeblich in die vorliegend relevanten Handlungen involviert gewesen sein dürfte. Es genügt diesbezüglich, fol- gende Aussage des Beschuldigten zu zitieren: «…du sollst nur ihr Körper ausnützen […] Hör mir zu, ich weiss, was ich sage. Sei wie blind […] und zum Teufel mit ihr.» In Beachtung dieser sowie weite- rer der im Rahmen dieser Einvernahmen gemachten und seiner Aussagen dazu erscheint die von der Staatsanwaltschaft gezogene Schlussfolgerung hinsichtlich des dringenden Tatverdachts (vgl. S. 2 des Haftverlängerungsantrags) nachvollziehbar. Dem Beschuldigten ist vorzuwerfen, dass er von der Zuführung in die Prostitution der Frauen, die er als Chauffeur herumführte, bewusst profitiert und mit seiner Tätigkeit als Chauffeur der sich prostituierenden Frauen auch einen wesentlichen Tatbeitrag hinsichtlich Förderung der Prostitution geleistet haben dürfte. Insgesamt ist zu folgern, dass sich der dringende Tatverdacht hinsichtlich Förderung der Prostitution weiter verdichtete. Für eine Beschränkung des Tatvorwurfs auf Gehilfenschaft besteht im jetzigen Zeitpunkt kein Anlass. Die seither erzielten Ermittlungsergebnisse hätten gemäss den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts nicht zu einer Schwächung des bisherigen dringen- den Tatverdachts bezüglich Förderung der Prostitution bzw. bezüglich des dem Beschuldigten gemachten Beteiligungsvorwurfs geführt. Zwar würden sich die Frauen – wie im Sammelrapport vom 14. Mai 2021 bezüglich der Aussagen der be- fragten Frauen ausgeführt werde – nicht als Opfer sehen. Die am 9. April 2021 rechtshilfeweise in Rumänien einvernommene N.________, welche vom Beschul- digten gemäss bisherigem dringenden Tatverdacht zwecks Ausübung der Prostitu- tion chauffiert worden sei, habe jedoch angegeben, dass sie vom Beteiligten H.________ für die Prostitutionstätigkeit angeworben worden sei. Zwar hätte sie diese Tätigkeit eigentlich nicht interessiert, aber da sie H.________ geliebt und er ihr gesagt habe, es diene der Zukunft der gemeinsamen Beziehung, habe sie es akzeptiert. Bereits vor diesem Hintergrund sowie der gegebenen emotionalen bzw. verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Beschuldigten und den Opfern erscheine die polizeiliche Einschätzung, wonach hier die sog. «Loverboy-Methode» angewendet worden sein dürfte, nachvollziehbar. Weiter könne auf die Einvernah- men des Beteiligten H.________ vom 17. März 2021 und vom 7. April 2021 ver- wiesen werden, anlässlich welchen jener bestätigt habe, dass er mit F.________, welche vom Beschuldigten gemäss bisherigem dringenden Tatverdacht ebenfalls 5 zwecks Ausübung der Prostitution chauffiert worden sei, eine 50:50-Aufteilung des Prostitutionserlöses vorgenommen und mit ihr zusammen etwa CHF 20'000.00 bis 25'000.00 verdient habe. Insgesamt folgerte das Zwangsmassnahmengericht daraus, dass sich der dringen- de Tatverdacht auf Förderung der Prostitution weiter verdichtet habe. 3.6 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er bringt zusam- mengefasst vor, es sei zutreffend, dass er mit den Freiern in Kontakt gestanden sei (Einvernahme vom 18. Dezember 2020, Z. 487 ff.). Allerdings stelle dies die einzi- ge Ausnahme aus und sei lediglich dem Zufall geschuldet. Das Gespräch sei zu- stande gekommen, da die Freier zum Fahrzeug gekommen seien und er als einzi- ger etwas Deutsch gesprochen habe. Ebenso wenig habe er die Kommunikation für L.________ übernommen. Vielmehr habe er ihr einige Wörter und Sätze auf Deutsch beigebracht. Diese Handlungen würden strafrechtlich nicht relevante All- tagshandlungen darstellen, welche weder tatbestandsmässig noch sonst wie delik- tisch motiviert seien. Dasselbe gelte für die Hilfestellung beim Ausfüllen eines Mel- deformulars, wobei der Beschwerdeführer diese Hilfestellung bestreite. Zu den durch die Prostituierten an ihn überwiesenen Geldbeträge führte der Beschwerde- führer aus, dass die erste Transaktion nach Deutschland nicht für ihn, sondern für J.________ gedacht gewesen sei. Im Übrigen handle es sich um Überweisungen von seiner Frau bzw. seiner Verlobten an ihn selbst. Auch der Track-Nr. 4 erlaube keine Rückschlüsse darauf, dass der Beschwerdeführer mit den Frauen in dieser Art und Weise kommuniziert habe. Es handle sich um ein Gespräch zwischen zwei Kollegen, welches dummes Geschwätz darstelle. Nicht zutreffend sei im weiteren, dass er den Frauen konkrete Anweisungen gegeben habe. Dies gehe weder aus den Audioaufnahmen hervor noch werde es von den rechtshilfeweise befragten Personen bestätigt. Sämtliche Personen würden bestätigten, dass er nur der Chauffeur gewesen sei. Insofern habe sich der Tatverdacht nicht erhärtet und es sei auch nicht ersichtlich, dass sich daran mit den geplanten Ermittlungshandlun- gen etwas ändern werde. 3.7 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2; je mit Hinweisen). Zu Beginn der Stra- funtersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Verfahrens ist in der Regel ein zuneh- mend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts 6 zu legen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 3.8 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt ein dringender Tatverdacht betreffend den Vorwurf der Förderung der Prostitution vor. Es kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihren Haftanträgen vom 10. Dezember 2020 (S. 4 ff.), vom 2. März 2021 (S. 2) und vom 1. Juni 2021 (S. 2) sowie die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Dezember 2020 (S. 3), vom 10. März 2021 (S. 3 ff.) und vom 8. Juni 2021 (S. 3 ff.) verwiesen wer- den. Der dringende Tatverdacht stützt sich vorab auf die Aussagen des Beschwer- deführers selbst, welcher zugibt, als Chauffeur für das Escort-Business tätig gewe- sen zu sein und pro «Reise» CHF 50.00 erhalten zu haben (Einvernahme vom 9. Dezember 2020, Z. 55 u. Z. 110 ff.). Er räumt weiter ein, finanziell von seinen Tätigkeiten profitiert zu haben. Er sei durch das mit dem Escort-Business erwirt- schaftete Geld bezahlt worden (Einvernahme vom 10. Dezember 2020, Z. 148 f.). Dass er lediglich Chauffeur gewesen sein soll, dessen Funktion darin bestanden habe, die Frauen zu einem Kunden zu bringen (Einvernahme vom 9. Dezember 2020, Z. 275 f.), und der sich sonst nicht in deren Business eingemischt habe (Ein- vernahme vom 9. Dezember 2020, Z. 297 f.), den Frauen insbesondere keine An- weisungen erteilt und diesen vielmehr unterstützend zur Seite gestanden haben will, erscheint wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer wird zudem von M.________ belastet. Dieser und H.________ gaben anlässlich ihrer diversen Einvernahmen letztlich an, die Um- stände der Prostitution, konkret die Modalitäten wie Inserierung, Transport, Trans- portkosten, Aufenthaltsort, Preise und zum Teil die Art der Dienstleistungen, be- stimmt und vorgegeben zu haben (Einvernahme von H.________ vom 7. April 2021, Z. 53 ff., Z. 106 ff., Z. 122 f., Z. 131 ff., Z. 138; Einvernahme von M.________ vom 21. Dezember 2020, Z. 330 ff.; Einvernahme vom 13. Januar 2021, Z. 121 ff., Z. 534 f. u. Z. 545). M.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 23. März 201 an, durch den Beschwerdeführer belehrt worden zu sein. Dieser habe ihm ge- sagt, was sie genau machen sollten und wie sich L.________ mit den Kunden ver- halten solle (Einvernahme vom 23. März 2021, Z. 59 ff.). M.________ erklärte, dass ihm L.________ immer ihr Mobiltelefon gezeigt habe um zu verstehen, worum es mit dem Kunden genau gehe. Er habe den Beschwerdeführer darüber infor- miert, der ihn darüber beraten habe, was besser wäre. Der Beschwerdeführer und H.________ hätten ihnen erklärt und sie motiviert, wie sie mit dieser Arbeit umzu- gehen hätten (Einvernahme vom 23. März 2021, Z- 161 ff.). Diese Aussagen von M.________ können nicht von vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden und stimmen mit den Audio-Aufnahmen überein (vgl. die Ausführungen des Beschwer- deführers in Track-Nr. 431 vom 30. November 2020, 18:13:24 Uhr, beteiligt sind der Beschwerdeführer, M.________ und L.________: z.B. «Und jetzt kommt es darauf an, ob der Mensch dich mag oder nicht. Wie du ihn behandelst. Wenn er dich mag L.________, …», «Er ruft dich nochmals oder bucht dich für längere Zeit, für noch eine Stunde…wie viel hast du ihm gesagt, pro Stunde?», «450.- wenn er dich noch eine Stunde will, dann lässt du den Preis runter auf 400.-», «Nimmst du das Geld und steckst es in die Handtasche und versuchst die Zeit vergehen zu lassen», «Bis sie/er eine Linie Coca zieht und dann redet er bis in den Morgengrauen…er behält dich die ganze Nacht und gibt dir 3000.-, 2000.- oder 3000.-…ohhh, wie klingt das, ha?»). Der Be- 7 schwerdeführer wusste mithin umfassend über das Escort-Business der mitbe- schuldigten Personen Bescheid und beteiligte sich als Chauffeur daran. Dass es sich dabei nicht um strafrechtlich nicht relevante Alltagshandlungen, sondern viel- mehr um einen namhaften, nicht wegzudenkenden Beitrag gehandelt haben dürfte, ergibt sich auch aus den einzelnen Audioaufnahmen. In Track-Nr. 4 vom 19. No- vember 2020 ist zu hören wie der Beschwerdeführer zu H.________ sagt «Du sollst nur ihren Körper ausnützen. Mach dir keine Gedanken mehr darüber. Hör mir zu, ich weiss, was ich sage. Sei wie blind. Du sollst essen gehen, trinken, Spass haben und zum Teufel mit ihr». Nicht nur aus Track-Nr. 4, sondern auch aus zahlreichen anderen Audioaufnahmen geht hervor, wie der Beschwerdeführer Anweisungen erteilt. Darin ist zu hören, wie der Beschwerdeführer sagt «Ich würde gerne, dass sie Gefühle investiert… kein Scherz, sie ist erle- digt! Sie ist garantiert meine Prostituierte!» sowie «Im Gegenteil, du redest mit ihnen, du zeigst ih- nen wie das System funktioniert» und gegenüber H.________ erwidert «Ehhh. Nicht schla- gen, diese muss ermüdet werden, dazu gebracht werden Geld zu machen. Diese Frau darf man nicht verlieren.» (Track-Nr. 739: Gespräch vom 6. Dezember 2020, 18:44:24 Uhr, beteiligt sind der Beschwerdeführer, H.________ und F.________). Weiter ist zu hören, wie der Beschwerdeführer erklärt «Verstehst du? Deswegen macht man das nicht so. Du musst ihm mit der Kammer [Kamera] sprechen. Du musst ihn anrufen, ihn sehen. So wie ich es dir im Auto erklärt habe. […] Aber wenn du es nicht so machst, wie ich dir erklärt habe, du wirst ständig, täglich Verarschungen haben.» (Track-Nr. 443: Gespräch vom 30. November 2020, 19:30:15 Uhr, beteiligt sind der Beschwerdeführer, M.________ und L.________) oder «Ja, einmal und «bei dir im Auto». Bei mir… und dann alles geschützt und nichts Besonderes. 100, 10 Mi- nuten Maximum. Wenn es ihm nicht passt, dann soll er verrecken.» (Track-Nr. 442: Gespräch vom 30. November 2020, 19:00:14 Uhr, beteiligt sind der Beschwerdeführer, M.________ und L.________). In seiner Einvernahme vom 9. Dezember 2020 bestätigte er, wonach er am 28. November 2020 (Z. 379 ff.) gegenüber H.________ und M.________ gesagt hatte «Wenn sie konsumiert, wirst du Geld verdienen» und «Hier brauchst du nicht mehr als einen Kunden (Freier) pro Nacht und das bedeutet 1.000-1.500 und etwas, aber nur, wenn sie konsumiert, ansonsten verdienst du kein Geld». Der Beschwerde- führer beteiligte sich aktiv an den Gesprächen und dürfte sich demnach auch nicht – wie er selbst ausgesagt hat – aus deren Business rausgehalten haben, wie aus den Audioaufnahmen Track-Nr. 558 («Meinst du nicht, dass sie uns überwachen? Ich glaube, dass sie unser ganzes System kennen. Sie wissen, wer wird sind. Garantiert. Sie wissen, was mit ihr und mit uns ist. Die Strasse hier…sie erwischen uns in Flagranti, sie wissen, dass du Waren bringst und hast und dass du auch andere Sachen tust, nur mit diesem [Anm. Prostitution gemeint]. Meinst du, dass sie dumm sind?»; Gespräch vom 3. Dezember 2020, 21:08:19 Uhr, beteiligt sind der Beschwerdeführer, H.________, L.________ und F.________) und Track- Nr. 769 («Sie machen es nacheinander, sie werden sie schon nicht quälen. Wären alle drei mitein- ander gewesen, dann hätten sie sie gequält. […] Es geht der Reihe nach. Einer geht rein, er macht seine Sache und danach kommt der Nächste. Du hättest ihr am Anfang sagen sollen, aber du hast nicht daran gedacht, dass sie dir nach jedem eine SMS senden solle. Auch um zu wissen, wie viel Geld.» […] «Bring sie dazu, die Sprache zu lernen. Wenn sie sprechen könnte, würde sie mehr Geld machen.» […] «Ja, aber sie hat bereits eine Menge Klienten und viele Telefonate von den Klienten. Sie kann nicht einmal sagen «Hallo, wie geht’s?» Das muss gelernt werden, es sind unabdingbare Wort, sie braucht diese unbedingt und sagt sie immer, wenn man telefoniert.» […] «Die Zahlen, eins, zwei, zweihundert, dreihundert, was es kostet, ist wie auf Rumänisch. Was kostet versteht man 8 doch…Was kostet eine Stunde? Zweihundertfünfzig, dreihundert … es ist einfach»; Gespräch vom 8. Dezember 2020, 00:39:42 Uhr, beteiligt sind der Beschwerdeführer und M.________) hervorgeht. Seine Aussagen auf Vorhalt von Track-Nr. 558, wonach sie sich allgemein über die Polizei unterhalten hätten, es auffällig gewesen sei, dass sie fast täglich von der Polizei angehalten worden seien, er sich aber keine Sorgen gemacht habe, sind dagegen nur wenig überzeugend. Diese Unterhaltun- gen lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine unterge- ordnete, sondern ebenso eine bestimmende und tragende Rolle eingenommen ha- ben dürfte. Dass nur er der deutschen Sprache teilweise mächtig gewesen ist und er deshalb mit den Freiern, welche ans Auto kamen, kommunizierte (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2020, Z. 490 ff. und vom 19. Januar 2020, Z. 190 ff.; Einvernahme von M.________ vom 23. März 2021, Z. 484), stellt ein weiteres Indiz hierfür dar. Dasselbe hat hinsichtlich des Besitzes eines Führer- scheins zu gelten. Erklärte der Beschwerdeführer doch selbst, dass er sie chauffiert habe, da sie über keinen Führerausweis verfügt hätten. Er habe sie mehrmals ge- fahren, Tag und Nacht, immer wenn es ihn gebraucht habe (Einvernahme vom 9. Dezember 2020, Z. 116 ff.). Zwar sehen sich die befragten Frauen nicht als Opfer (vgl. Sammelrapport vom 14. Mai 2021), jedoch erklärte N.________ – welche ebenfalls vom Beschwerdeführer chauffiert worden war – ,dass sie 2018 erstmals von H.________ auf die Möglich- keit, Geld aus der Prostitution in der Schweiz zu verdienen, angesprochen worden sei. Er habe ihr erklärt, dass sie dies für die Zukunft ihrer Beziehung machen wür- de, weshalb sie seinen Vorschlag akzeptiert habe. Sie habe ihn geliebt (Einver- nahme vom 9. April 2021, S. 7). Vor diesem Hintergrund sowie der gegebenen emotionalen bzw. verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Beschuldigten und den Opfern ist das Zwangsmassnahmengericht in nachvollziehbarer Weise der polizeilichen Einschätzung, wonach die «Loverboy-Methode» angewendet worden sein dürfte, gefolgt. Weder die Aussagen der Frauen, wonach sie sich freiwillig in die Prostitution begeben haben, noch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nie jemand zu etwas gezwungen worden sei (Einvernahme vom 9. De- zember 2020, Z. 238), vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer bestreitet denn weiter nicht, von N.________ Geld überwie- sen erhalten zu haben. Jedoch erklärte er, dass dieses Geld für J.________ und nicht für ihn gedacht gewesen sei (Einvernahme vom 19. Januar 2021, Z. 342 ff.). N.________ hat sich in der Schweiz prostituiert und wurde vom Beschwerdeführer zu ihren jeweiligen Terminen gefahren, womit sich dieser Geldtransfer als weiteres Verdachtsmoment in die dargelegten Umstände einreiht. 3.9 Zusammenfassend liegen basierend auf den Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie den Audioaufnahmen und vorderhand den Aussagen von M.________ genügend konkrete Anhaltspunkte für die Förderung der Prostitution und eine Be- teiligung des Beschwerdeführers daran vor. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Förderung der Prostitution wurde vom Zwangsmass- nahmengericht zu Recht bejaht. Bei der vorgenommenen summarischen Prüfung und ohne die Beurteilung des Sachgerichts vorwegnehmen zu wollen, schliesst sich die Beschwerdekammer den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts 9 zudem insofern an, als dass für eine Beschränkung des Tatvorwurfs auf Gehilfen- schaft im jetzigen Zeitpunkt kein Anlass besteht. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich vorab auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu er- wartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Na- tionalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht die Fluchtgefahr damit, dass die kurze Verweildauer des Beschwerdeführers in der Schweiz, das Fehlen vertiefter Bezüge zur Schweiz und der Wegfall einer Aufenthaltsregelung für die Schweiz, aber auch die Annahme, dass im Falle einer Verurteilung eine obligatorische Landesverwei- sung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. g und h StGB ausgesprochen werden dürfte, wei- terhin als unverändert anzusehen seien. Vor diesem Hintergrund und angesichts der zu erwartenden Schwere einer Sanktion im Fall einer Verurteilung sei zu fol- gern, dass die Fluchtgefahr weiterhin vorliege. Diese dürfte sich angesichts der Verdichtung des dringenden Tatverdachts und der damit einhergehenden Konkreti- sierung einer Verurteilung noch akzentuiert haben. 10 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr aufgrund des fehlenden Aufent- haltstitels und der fehlenden Beziehungen in der Schweiz nicht. Relevant sei aber, ob er sich dem Verfahren entziehen würde. Dies sei aufgrund seines bisherigen Verhaltens zu verneinen, weshalb keine Gefahr bestehe, dass er sich dem Verfah- ren entziehen werde. Insbesondere vor dem Hintergrund der entlastenden Aussa- gen der rechtshilfeweise befragten Personen habe er ein eigenes Interesse an der Klärung der Schuldfrage. 4.4 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Er be- findet sich gemäss eigenen Angaben erst seit kurzem in der Schweiz (Einvernah- me vom 9. Dezember 2020, Z. 36 f.). Gemäss Zemis befand er sich vom 3. Okto- ber 2020 bis 3. Januar 2021 im Meldeverfahren des Kantons Solothurn (vgl. Be- richtsrapport vom 27. November 2020 und Zemis-Auszug), weshalb er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen würde. Er dürfte deshalb kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Ver- fahren zu stellen. Gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer in die Schweiz gekommen, um einer Arbeit nachzugehen. Er müsse seine Familie unter- stützen. Er lebe in einem Konkubinat mit seiner Freundin O.________ und sie sei- en erst kürzlich Eltern einer gemeinsamen Tochter geworden. Der Lebensmittel- punkt des Beschwerdeführers liegt damit in Rumänien («Dort ist mein Haus und meine Familie», Einvernahme vom 9. Dezember 2020, Z. 34). Neben seinen «Freunden», mit welchen er im Zusammenhang mit dem Escort-Business zusam- mengearbeitet hat, verfügt der Beschwerdeführer über kein soziales Netzwerk in der Schweiz (Einvernahme vom 10. Dezember 2020, Z. 35). Unter diesen Umstän- den ist von Fluchtgefahr auszugehen. Entgegen den Ausführungen des Beschwer- deführers besteht derzeit der dringende Tatverdacht auf Förderung der Prostitution. Dabei handelt es sich um einen schweren Tatvorwurf und dem Beschwerdeführer droht im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung eine nicht unerhebliche Freiheits- strafe und eine ausländerrechtliche Massnahme. Die im Verurteilungsfall drohende Freiheitsstrafe wie auch die ausländerrechtliche Massnahme stellen gewichtige Fluchtindizien dar. Zusammengefasst besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei ei- ner Entlassung in die Freiheit versuchen würde, sich dem Strafverfahren und der drohenden schweren Sanktion zu entziehen und im Ausland unterzutauchen bzw. in sein Heimatland zurückzukehren. Das Zwangsmassnahmengericht weist zu Recht darauf hin, dass der Umstand, wonach die Ausreise in ein Land droht, wel- ches die flüchtige Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertre- tend verfolgen könnte, der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegensteht (FORS- TER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO). 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel 11 führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 9. Dezember 2020 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis 8. September 2021 führt zu einer Haftdauer von neun Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren») droht noch keine Überhaft, womit die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate als ver- hältnismässig erscheint. 5.3 Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtge- fahr zu bannen vermögen, sind unter Verweis auf den Haftverlängerungsentscheid keine ersichtlich. Eine Sicherheitsleistung – wie sie vom Beschwerdeführer bean- tragt wird – fällt ausser Betracht. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers verfügt er aufgrund der Kinder und anderen Verpflichtungen über keine Ersparnis- se. Sie hätten ein schwieriges Leben geführt (Einvernahme vom 9. Dezember 2020, Z. 34). Er verfüge über keine Immobilien, Grundstücke oder sonstige grösse- re Vermögenswerte. Er bewohne von der Gemeinde eine Sozialwohnung (Einver- nahme vom 18. Dezember 2020, Z. 429 ff.). Bei Beschuldigten, die in bescheiden- en finanziellen Verhältnissen leben, kann ein vergleichsweise tiefer Betrag genü- gen. Keine Sicherheitsleistung kann dem Beschuldigten auferlegt werden, der über keine finanzielle Mittel verfügt. Hier ist zu prüfen, ob die Sicherheit gegebenenfalls von einem Dritten geleistet werden kann (HÄRRI, in: Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 238 StPO). Aufgrund der nach wie vor unklaren finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Familie erweist sich die Sicherheitsleistung als nicht zweckmässig. 6. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfah- rens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde ist abzuweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Bühler (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufga- ben (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 2. Juli 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13