Der Beschwerdeführer hat die Einstellung weitergezogen. Die möglichen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Beschuldigten sind gravierend, weshalb der Beizug eines Anwaltes durch die Beschuldigten im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt ist (vgl. auch BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Mit Blick auf den Aktenumfang und die sich stellenden rechtlichen Fragen erscheint eine pauschale Entschädigung von CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Da es sich um Offizialdelikte handelt, wird die Entschädigung durch den Staat ausgerichtet (vgl. Art. 432 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 StPO sowie BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).