4. Zu prüfen bleibt, ob das Vorgehen der Beschuldigten den zuständigen Aufsichtsbehörden zu melden ist (vgl. Art. 46 Abs. 3 des Notariatsgesetzes [BSG 169.11; NG] sowie Art. 15 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes [SR 935.61; BGFA]). Mit Blick auf das Revisionsprotokoll 2020 besteht nach Ansicht der Kammer kein Grund, eine Meldung an die Direktion für Inneres und Justiz vorzunehmen. Auch eine Meldung an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantone Bern kann unterbleiben. Offensichtlich handelt es sich um eine interne Gesellschaftsstreitigkeit, welche auch der Anlass für die Vermögenstransaktion war.