3 dar. Aus dem Revisionsprotokoll 2020 vom 23. Juli 2020 und 24. August 2020 geht hervor, dass die Zahlungsbereitschaft vorlag und keine Unterdeckung bestand. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist nicht erkennbar. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. Die vom Beschwerdeführer beantragten Partei- und Zeugeneinvernahmen sowie die Edition von Kontoeröffnungsformularen und von Unterlagen beim Rechtsdienst der E.________(Bank) sind bei dieser Ausgangslage nicht geeignet, am Ausgang des Beschwerdeverfahrens etwas zu ändern.