Das ist unbestritten. Der Beschwerdeführer behauptet daher zu Recht nicht, Inhaber dieser Vermögenswerte zu sein. Der Umstand, dass es sich um gemeinschaftlich verwaltete Gelder der einfachen Gesellschaft handelte und die Gesellschafter i.S.v. Art. 652 des Zivilgesetzbuches (SR; ZGB) zu gesamter Hand daran berechtigt waren, ändert nichts daran, dass es sich ausschliesslich um Vermögenswerte von Drittpersonen handelte. Der Beschwerdeführer ist daher nicht Träger der in Frage stehenden geschützten Rechtsgüter und hat kein eigenes unmittelbar geschütztes Interesse. Folglich ist er insofern nicht zur Beschwerde legitimiert.