Solche leitet er aus dem Umstand ab, dass er durch die Vermögenstransaktionen der Beschuldigten geschädigt sei. Entscheidend im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Geschädigter und Legitimation zur Beschwerde ist die Frage, ob der Beschwerdeführer als Inhaber der transferierten Vermögenswerte gelten kann. Dabei ist zwischen dem Aussenverhältnis Notar – Klient und dem Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern zu unterscheiden. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei den Vermögenswerten handle es sich um Klientengelder, welche fremd und anvertraut seien. Das ist unbestritten.