Diese Konti lauteten wiederum auf «F.________», jedoch waren betreffend der neuen Konti nicht mehr alle vier, sondern nur noch die beiden Beschuldigten einzelzeichnungsberechtigt. Die Transaktion ist unbestritten. 2.3 Auf die Beschwerde kann nur insofern eingetreten werden, als der Beschwerdeführer eigene rechtlich geschützte Interessen geltend macht. Solche leitet er aus dem Umstand ab, dass er durch die Vermögenstransaktionen der Beschuldigten geschädigt sei.