StGB]), Betrug (Art. 146 StGB), betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) und ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zeichnen sich dadurch aus, dass die Tatbestandsverwirklichung den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetzt. Sie schützen den Wert des Vermögens als Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Güter gemäss dem vorwiegend vertretenen «wirtschaftlich-juristischen» Vermögensbegriff. Als geschädigte Person gilt somit der Inhaber (natürliche oder juristische Person) des geschädigten Vermögens (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar