Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 283 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher und Notar B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Fürsprecher und Notar B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Anzeiger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäfts- besorgung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 1. Juni 2021 (EO 20 7108+7109) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung ein. Da- gegen reichte der Anzeiger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Juni 2021 Beschwerde ein. Er beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die beiden Beschuldig- ten wegen aller in Betracht kommender Delikte zur Anklage zu bringen, insbeson- dere wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung; eventualiter sei das Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten betreffend Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung fortzuführen. Zudem seien die mit Eingabe vom 10. Mai 2021 eingereichten Unterlagen zu den amtlichen Akten zu nehmen, weitere Beweise zu erheben sowie Untersuchungshandlungen durchzuführen (Partei- und Zeugeneinvernahmen sowie Edition von Kontoeröffnungsformularen und von Un- terlagen beim Rechtsdienst der E.________ (Bank)), alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die beiden Beschuldigten, beide vertreten durch Fürsprecher B.________, beantragten in ihren Stellungnah- men vom 29. Juni 2021 bzw. 30. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Pri- vatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Straf- verfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ge- schädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Straftatbestände wie Veruntreuung von Vermögenswerten (Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [SR 311.0; StGB]), Be- trug (Art. 146 StGB), betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) und ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zeichnen sich dadurch aus, dass die Tatbestandsverwirklichung den Eintritt eines Vermögens- schadens voraussetzt. Sie schützen den Wert des Vermögens als Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Güter gemäss dem vorwiegend vertretenen «wirtschaftlich-juristischen» Vermögensbegriff. Als geschädigte Person gilt somit der Inhaber (natürliche oder juristische Person) des geschädigten Vermögens (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., 2014, N. 56 zu Art. 115 StPO). 2 2.2 Die beiden Beschuldigten, der Beschwerdeführer sowie eine weitere Person bilde- ten (ehemals) die einfache Gesellschaft «F.________». Die weitere Person sowie der Beschwerdeführer kündigten per 30. September 2020 bzw. 30. November 2020 den Zusammenarbeitsvertrag. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten vor, diese hätten aus verschiedenen gemeinschaftlichen Konti der einfachen Gesell- schaft, wofür Einzelzeichnungsberechtigungen bestanden hätten, Buchgelder in der Höhe von insgesamt CHF 1'070'000.00 auf zwei neue von ihnen am 29. Juni 2020 eröffnete Konti bei der E.________(Bank) transferiert. Diese Konti lauteten wiederum auf «F.________», jedoch waren betreffend der neuen Konti nicht mehr alle vier, sondern nur noch die beiden Beschuldigten einzelzeichnungsberechtigt. Die Transaktion ist unbestritten. 2.3 Auf die Beschwerde kann nur insofern eingetreten werden, als der Beschwerdefüh- rer eigene rechtlich geschützte Interessen geltend macht. Solche leitet er aus dem Umstand ab, dass er durch die Vermögenstransaktionen der Beschuldigten ge- schädigt sei. Entscheidend im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Geschädigter und Legiti- mation zur Beschwerde ist die Frage, ob der Beschwerdeführer als Inhaber der transferierten Vermögenswerte gelten kann. Dabei ist zwischen dem Aussenver- hältnis Notar – Klient und dem Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern zu unterscheiden. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei den Vermögenswerten handle es sich um Klientengelder, welche fremd und anvertraut seien. Das ist un- bestritten. Der Beschwerdeführer behauptet daher zu Recht nicht, Inhaber dieser Vermögenswerte zu sein. Der Umstand, dass es sich um gemeinschaftlich verwal- tete Gelder der einfachen Gesellschaft handelte und die Gesellschafter i.S.v. Art. 652 des Zivilgesetzbuches (SR; ZGB) zu gesamter Hand daran berechtigt waren, ändert nichts daran, dass es sich ausschliesslich um Vermögenswerte von Dritt- personen handelte. Der Beschwerdeführer ist daher nicht Träger der in Frage ste- henden geschützten Rechtsgüter und hat kein eigenes unmittelbar geschütztes In- teresse. Folglich ist er insofern nicht zur Beschwerde legitimiert. 3. 3.1 Ob er allenfalls mit Blick das Innenverhältnis (Stellung als Gesellschafter und No- tar) durch die Transaktionen in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, hängt davon ab, ob Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschuldigten durch ihr Vorgehen strafrechtlich relevante Pflichtverletzungen im Innenverhältnis begangen haben. Es handelt sich um eine doppelrelevante Tatsache, weshalb insofern auf die Beschwerde einzutreten ist. 3.2 Wirtschaftlich berechtigt an sämtlichen Konten lautend auf die einfache Gesell- schaft «F.________» - und damit auch an den von den Beschuldigten neu eröffne- ten - waren zu jeder Zeit sämtliche Gesellschafter. Im Innenverhältnis kann daher nicht von fremden Vermögenswerten ausgegangen werden. Es kann auf die Aus- führungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Die Transaktionen hatten einzig zur Folge, dass die Zeichnungsberechtigung des Beschwerdeführers über diese Beträge (vorübergehend) nicht mehr bestand. Dies stellt weder eine un- rechtmässige Verwendung von Gesellschaftsvermögen noch eine andere Straftat 3 dar. Aus dem Revisionsprotokoll 2020 vom 23. Juli 2020 und 24. August 2020 geht hervor, dass die Zahlungsbereitschaft vorlag und keine Unterdeckung bestand. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist nicht erkennbar. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. Die vom Beschwerdeführer beantragten Partei- und Zeugeneinvernahmen sowie die Edition von Kontoeröffnungsformularen und von Unterlagen beim Rechtsdienst der E.________(Bank) sind bei dieser Ausgangslage nicht geeignet, am Ausgang des Beschwerdeverfahrens etwas zu ändern. Es ist denn auch nicht erkennbar, in- wiefern sich dadurch neue relevante Informationen ergeben sollten. 4. Zu prüfen bleibt, ob das Vorgehen der Beschuldigten den zuständigen Aufsichts- behörden zu melden ist (vgl. Art. 46 Abs. 3 des Notariatsgesetzes [BSG 169.11; NG] sowie Art. 15 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes [SR 935.61; BGFA]). Mit Blick auf das Revisionsprotokoll 2020 besteht nach Ansicht der Kammer kein Grund, eine Meldung an die Direktion für Inneres und Justiz vorzunehmen. Auch eine Meldung an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantone Bern kann unterbleiben. Offensicht- lich handelt es sich um eine interne Gesellschaftsstreitigkeit, welche auch der An- lass für die Vermögenstransaktion war. Weder aus der E-Mail des Beschuldigten 1 vom 6. Juli 2021 noch aus den übrigen Akten ergeben sich Hinweise, dass die Überweisung durch die Beschuldigten aus anderen Gründen als zur Sicherung des Gesellschaftszwecks erfolgt ist. Der Umstand, dass die neu eröffneten Konti nach wie vor auf den Namen der Gesellschaft lauteten, bestätigt das. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Die Be- schuldigten haben gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Sowohl der Bei- zug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Es handelt sich um schwere Vorwürfe. Der Beschwerdeführer hat die Einstellung weitergezogen. Die möglichen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Beschuldigten sind gravierend, weshalb der Beizug eines Anwaltes durch die Beschuldigten im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt ist (vgl. auch BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Mit Blick auf den Aktenumfang und die sich stellenden rechtlichen Fragen erscheint ei- ne pauschale Entschädigung von CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Da es sich um Offizialdelikte handelt, wird die Entschädigung durch den Staat ausgerichtet (vgl. Art. 432 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 StPO sowie BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Den Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Anzeiger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - den Beschuldigten 1+2, beide v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 9. Dezember 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5