Mithin begann die 15 Jahre dauernde Verjährung spätestens am 30. September 2005 zu laufen und trat spätestens am 30. September 2020 ein. Die am 11. Mai 2021 angezeigte Vergewaltigung war demnach zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits verjährt, wie es von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde. 5.3 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Es liegt ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b